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Falk-Fonds-Inhaber: Vorsicht Haftung!
20.5.2005

Fonds-Anlegern droht Haftung bei Pleite der Falk-Gruppe
 

Berlin, 02.05.2005:  Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie vorsorglich auf ein Haftungsproblem aufmerksam.

 

Gnadenfrist der Banken
Es verbleibt dem Fondsbetreiber Falk nicht mehr viel Zeit, bis die Gnadenfrist der Banken abgelaufen ist. Bis Juli verzichteten die 26 Banken auf das Eintreiben der geschätzten 1,4 Milliarden Euro Kreditschulden. Was dann passiert ist offen.

 

Der Pleitefall
Sollte es die Falk-Gruppe bzw. einzelne Fonds nicht schaffen, sich zu sanieren und die Banken ruhig zu stellen, dürften auf viele Anleger ungeahnte Forderungen zukommen.
Anleger, die in der Gesellschaftsform einer Kommanditgesellschaft (KG) investiert haben, verlieren dann nicht nur ihre Einlagen, sondern sie müssen außerdem ihre bislang erhaltenen Ausschüttungen zurückerstatten, wenn diese nicht aus den Erträgen des Fonds, sondern dem Fondskapital stammen. Diese Anleger haften im Pleitefall gegenüber den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Einlage in die Kommanditgesellschaft.
Noch schlimmer würde es die Anleger treffen, die ihre Einlagen für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts  (GbR) erbracht haben - sie haften unbegrenzt.
In jedem Fall müssen sich also Falk-Anleger auf ihre so genannte Nachschusspflicht einstellen. Sollten die Gläubiger – allen voran die Banken – zum Schuldeneintreiben blasen, dann ist auch das Privatvermögen der Anleger nicht mehr sicher. Bereits jetzt haben Anleger entsprechende Post z.B. von der Commerzbank erhalten, die eine Vollstreckung in das persönliche Vermögen von Fondszeichnern androhen. Die Gefahr ist also real.

 

Was tun?
Eine allgemeingültige Empfehlung kann es nicht geben, zumal das Schicksal der Fonds noch offen ist. So wünschenswert eine Erholung der Fonds und damit eine Abwendung des Haftungsfalles ist – Vorsorge sollten zumindest all jene Anleger treffen, die im schlimmsten Fall mit erheblichen Forderungen konfrontiert werden würden. Bei ihnen ist zu prüfen, ob sie sich weitgehend verlustfrei von ihrer Beteiligung lösen können oder ob sie ggf. Schadenersatzforderungen gegen den Prospektherausgeber, den Berater/Vermittler oder die kreditfinanzierende Bank, wenn ein Kreditvertrag zur Finanzierung der Fondsbeteiligung abgeschlossen wurde, geltend machen können.


Wir beraten und vertreten eine Vielzahl von Anlegern verschiedener Falk-Fonds.


Ansprechpartner:

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


Sabine Hochmuth
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: hochmuth@gansel-rechtsanwaelte.de

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22. Mai 2012 - 14:15
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