Bank bei der Haustürsituation in der Pflicht – Zinsen zurück
Berlin, 02.06.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die heutige Stellungnahme des Generalanwalt Léger vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum Haustürwiderrufsrecht bei Immobilienfinanzierungen.
Nach dem Rechtsgutachten des Generalanwalts können Verbraucher, die in einer Haustürsituation einen Kredit für die Finanzierung einer Steuersparimmobilie abgeschlossen haben und nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, diesen widerrufen. Erfreulicherweise stellt der Generalanwalt hierzu fest, dass es dafür allein auf das objektive Vorliegen einer Haustürsituation ankommt. Das heißt, es ist nicht entscheidend, ob die Bank den Vermittler und sein fehlerhaftes und damit schädigendes Handeln kannte oder kennen musste. Diese Position erleichtert einer Vielzahl von Betroffenen die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber ihrer kreditfinanzierenden Bank.
Obwohl der Generalanwalt beim Widerruf eine sofortige Rückzahlung des Kredits vorschlägt, weil dies für ihn „eine logische Folge des Widerrufs” darstellt, kommt er zu dem Ergebnis, dass die Zinsforderung der Bank nicht mit europäischem Recht vereinbar sei, solange die Bank den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass viele geprellte Eigentümer von Eigentumswohnungen bereits beachtliche Zinszahlungen geleistet haben, würden sie bei einer Aufrechnung ihrer Zahlungen mit der noch geschuldeten Darlehenssumme in einem erheblichen Maße entlastet. Günstigenfalls könnte dadurch sogar der Kredit abgelöst werden. Nach Veräußerung der Eigentumswohnung bleibt vielen unseren Mandanten noch eine Erstattung. Außerdem wird die Lebensversicherung von der Bank freigegeben.
Die EuGH-Richter sind zwar nicht an das Gutachten gebunden, sie folgen ihm aber erfahrungsgemäß ganz überwiegend. Ihr Urteil wird zum Jahresende erwartet.
Kommentar:
Unser Kapitalanlegeranwalt André Felgentreu zu den Schlussanträgen des Generalanwalt Léger: Auch wenn manch geprellter Anleger vielleicht erwartet hat, dass er im Fall des Widerrufs des Kredits ihn nicht mit einem Mal zurückzahlen muss, so ist dennoch der Vorschlag von Léger bei genauer Betrachtung äußerst erfreulich. Denn seine Stellungnahme stützt die Position unserer betroffenen Mandaten gegenüber den Banken ganz erheblich. Zu der Stärkung unserer Rechtsposition kommt letztlich eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen.
Wir machen geschädigten Immobilienkäufern als auch geschädigten Immobilienfondszeichnern Anfang der kommenden Woche detaillierte Vorschläge zur Lösung ihrer Probleme mit ihren kreditfinanzierenden Banken.
Wir unterrichten Sie weiter.
Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.