Eltern sollten anlässlich ihrer Trennung versuchen, den Umgang mit ihren minderjährigen Kindern möglichst einvernehmlich zu regeln. Dies gelingt erfahrungsgemäß nicht immer. Dann muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen, die den beiderseitigen Interessen der Eltern, aber insbesondere dem Kindeswohl entspricht.
Den Beteiligten ist jedoch nicht gedient, wenn das Gericht keine konkrete Regelung trifft. Die Entscheidung muss, falls es zwischen den Eltern zum Streit kommt, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar sein. Dies ist nicht gewährleistet, wenn es einem Dritten (z. B. einer Kinderschutzorganisation) überlassen wird, wann und in welchem Umfang, ein Elternteil die nicht bei ihm wohnenden Kinder besuchen oder zu sich nehmen kann. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung muss vielmehr insbesondere Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs genau festlegen.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.04.2003, Az.: 5 UF 216/02