Entscheidung zum Jahresende
Berlin, 31.05.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie darüber, dass am 02.06.2005 um 9.30 h der Generalanwalt Léger vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Stellung zum Haustürwiderrufsrecht bei Immobilienfinanzierungen nehmen wird.
Gegenstand des Verfahrens ist das Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen - Auslegung der Artikel 1 Absatz 1 und 5 Absatz 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31). In dem Verfahren (C-229/04) geht es um die Frage, ob getäuschte Immobilienkäufer ihren Kaufvertrag und den dazugehörigen Darlehensvertrag rückabwickeln können, wenn sie diese bei einem selbständigen Anlagevermittler im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgeschlossenen haben. Konkret stehen Rechtsstreite zwischen der Crailsheimer Volksbank eG und mehreren Darlehensnehmern zur Entscheidung. Hier dienten die Darlehen der Finanzierung des Erwerbs von Hoteleinheiten in einem "Boardinghouse" bei Stuttgart. Sowohl Kauf- als auch Kreditvertrag waren in einer „Haustürsituation“ zustande gekommen.
Nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Käufer von Schrottimmobilien zwar ihre auf den Kreditvertrag gerichtete Willenserklärung widerrufen, doch sie müssen dann auch das Darlehen plus Zinsen auf einen Schlag zurückzahlen und behalten ihre belastende Immobilie. Das OLG Bremen hat das Problem dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, da es an der Vereinbarkeit dieser verbraucherfeindlichen Rechtsprechung mit europäischem Recht zweifelt.
Wir werden Sie über die Stellungnahme des Generalanwalts informieren.
Eine Entscheidung des EuGH wird nach der Beratung des Gerichts für den Herbst diesen Jahres erwartet.
Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.