Zahlungsverpflichtungen überprüfen
Berlin, 25.04.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die neuen Regelbeträge für die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern.
Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung erhöhen sich ab dem 01.07.2005 die Unterhalts-Regelbeträge für minderjährige Kinder wie folgt:
| Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) | 204 € (bisher 199 €) | 188 € (bisher 183 €) |
2. Altersstufe (vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs) | 247 € (bisher 241 €) | 228 € (bisher 222 €) |
3. Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr) | 291 € (bisher 284 €) | 269 € (bisher 262 €) |
Diese Regelbeträge sind die Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und die Höhe des Unterhaltsvorschusses. Sie sind nicht identisch mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen, gleichwohl geben sie eine Orientierung für die Höhe des Kindesunterhalts.
Wir empfehlen, die Änderung zum Anlass zu nehmen, um die Höhe der Zahlungsverpflichtung zu überprüfen. Nicht selten haben sich die Lebensumstände geändert, ohne dass die neue finanzielle Situation auch tatsächlich bei der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wurde. So sollte z.B. geprüft werden, ob sich die berufsbedingten Aufwendungen des Verpflichteten geändert haben. Kosten der Fahrt zur Arbeit, Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften, Aufwendungen für Berufskleidung sowie Kosten, die aufgewandt werden müssen, um weitere minderjährige Kinder während der beruflichen Abwesenheit betreuen zu lassen, können einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dagegen müssen Auslösen für Arbeitseinsätze in größerer Entfernung vom Wohnort, Spesen und Reisekosten als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen behandelt werden, sofern die Höhe über den tatsächlichen Aufwand hinausgeht.
Auch „vergisst“ nicht selten ein minderjähriges Kind den Lehrbeginn gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten anzuzeigen. Erhält es eine Ausbildungsvergütung, ist diese nach Abzug ausbildungsbedingten Aufwandes anzurechnen.
Es lohnt sich daher sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten bei der Gegenseite nachzufragen, ob sich das Einkommen geändert hat. Sollte dies der Fall sein, muss die Höhe des Unterhaltsbetrags neu berechnet werden.
Wir beraten Sie, in welcher Form ein sofort vollstreckbarer Unterhaltstitel erlangt werden kann oder aber wie bestehende Jugendamtsurkunden, gerichtliche Beschlüsse oder Urteile zu Ihren Gunsten abgeändert werden können.