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Geldanlagen >> Unternehmensbeteiligungen
Anleger von Südwestrenta und Frankonia können Einlagen zurückfordern
18.4.2005

Gescheiterte Rentenzahlung – Geld zurück
 
Berlin, 18.04.2005:  Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf die Auswirkungen der aktuellen BGH-Urteile vom 21.03.2005 (vgl. auch unsere Meldung vom 22.03.2005) zur Göttinger Gruppe (Secu-Rente und Pensions-Sparplan) auf vergleichbare Anlagen aufmerksam:
 
Danach können nicht nur Betroffene der Göttinger Gruppe, die im Vertrauen auf eine monatliche Rente seit 1998 Geld in eine atypisch stille Beteiligung investiert haben, ihre Einlagen komplett zurückfordern, sondern auch Anleger der Südwestrenta und Frankonia.

 

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagte der Göttinger Gruppe unter Hinweis auf das Kreditwesengesetzes die Auseinandersetzungsguthaben als monatliche Rente zu zahlen.  Fortan durften nur noch Einmalzahlungen geleistet werden. Bei Verträgen, die nach dem 01.01.1998 geschlossen wurden, sah der BGH einen Aufklärungsmangel bereits darin, dass den Anlegern die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit als sicher versprochen wurde.

 

Das trifft ebenso auf vergleichbare Beteiligungen bei der Südwest Finanz Vermittlung AG („Südwestrenta plus“) und der Frankonia Wert AG („Frankonia Sachwert“) zu. Auch hier wurden Beteiligungen mit dem Versprechen vermittelt, dass am Ende der Laufzeit  eine monatliche oder jährliche Rate – zumeist als Rente deklariert – gezahlt werden würde. Dabei sollten die Guthaben lukrativ verzinst werden.

 

Durch die Umstellung der Auszahlungsmodalitäten von einer Raten- auf eine Einmalzahlung wurden aus den Anlagen unrentable Beteiligungen, die nach den neuen Urteilen des BGH von den Anlegern, die ab 1998 den Gesellschaften beigetreten sind,  problemlos rückabgewickelt werden können. Anlegern, die ihre Beteiligung früher gezeichnet haben ist es möglich, für die Zukunft zu kündigen. Damit haben sie sofort Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, d.h. sie können den Wert ihrer Beteiligung zum Kündigungszeitpunkt fordern.

 

Fazit: Alle Anleger, die nach dem 01.01.1998 eine atypisch stille Beteiligung mit dem Versprechen einer ratierlichen Auszahlung (Ratenzahlungsversprechen) gezeichnet haben, können ihren Vertrag beenden und Rückerstattung ihrer Einlagen verlangen.

 

BGH, Urteile vom 21.03.2005, Az.: II ZR 124/03, II ZR 126/03, II ZR 140/03, II ZR 149/03, II ZR 157/03, II ZR 180/03 und II ZR 310/03


 


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de

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22. Mai 2012 - 14:07
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