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Immobilie und Grundstück >> Wohnraumvermietung
Vermieter hat Anspruch auf Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen
12.4.2005

Mieter muss Pflicht zur Renovierung einhalten

 

Berlin, 12.04.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Wohnraummietrecht aufmerksam:

 

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Vermieter während des Mietverhältnisses vom Mieter Zahlung eines Vorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn der Mieter damit in Verzug ist.
Die Richter haben diese Frage in Fortführung ihrer Rechtsprechung zum Gewerberaummietrecht auch beim Wohnraummietrecht bejaht.

 

Der Fall:
Im vorliegenden Fall sah der Mietvertrag zwischen dem verklagten Mieter und der vermietenden Klägerin aus dem Jahre 1958 vor, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen waren. Fristen für die Erledigung dieser Arbeiten wurden seinerzeit nicht vereinbart.
Die Vermieterin begehrte vom Mieter die Zahlung eines Kostenvorschusses von ca. 13.000 € für die Vornahme von Schönheitsreparaturen, da der Mieter trotz Aufforderungen keine Schönheitsreparaturen ausgeführt hatte.

 

Das Urteil:
Der BGH gab der Vermieterin Recht.  Wenn der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen habe, dann könne der Vermieter auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme der Renovierung von ihm verlangen. Andernfalls dürfe der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen.

 

Kommentar:
Mit dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass dieser Grundsatz nicht nur für die Gewerberaummiete, sondern auch für die Wohnraummiete gilt. Mangels eines Fristenplanes wird der Anspruch des Vermieters fällig, sobald die Mietwohnung objektiv renovierungsbedürftig ist. Dabei brauchen bislang unterlassene Renovierungen die Substanz der Wohnung nicht zu gefährden.
Der Bundesgerichtshof geht von folgenden Renovierungsfristen aus, die rechtswirksam im Mietvertrags vereinbart werden können:

  • 3 Jahre: Küche, Bäder und Duschen, 
  • 5 Jahre: Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
  • 7 Jahre: Nebenräume

Näheres dazu in unserem Artikel "Schönheitsreparaturen".

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04. 2005, Az.: VIII ZR 192/04


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Wohnraumvermietung
22. Mai 2012 - 14:06
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