Sparkasse erkennt Ansprüche eines Fonds-Geschädigten an
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Berlin, 06.04.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte war in einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Berlin gegen die Sparkasse Rhein Neckar Nord in Sachen kreditfinanzierter Beitritt zum Cumulus Immobilienfonds „Neue Bundesländer Nr. 1“ (Az.: 21 O 953/04) erfolgreich.
Unser Mandant wurde im Jahre 1993 von einem Anlagevermittler zur Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds „Neue Bundesländer Nr. 1“ mit falschen Angaben und Versprechungen überredet. Steuerersparnisse und hohe Ausschüttungen sollten die Fondsbeteiligung wie einen „Selbstläufer“ funktionieren lassen. Zur Finanzierung dieser Kapitalanlage wurde mit dem Beitrittsvertrag zugleich ein Darlehensvertrag über 20.000 DM abgeschlossen. Für die Gewährung des Darlehens beanspruchte die Sparkasse Rhein Neckar Nord die Abtretung der Lebensversicherung unseres Mandanten.
Mit der Klage wurde die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen unwirksamer Treuhändervollmacht (Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz) und auf Grund des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Gesamtbetragsangabe begehrt.
Die beklagte Sparkasse bot unter Bezug auf ein bislang unveröffentlichtes Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 22.02.2005 in einem Vergleich an, auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta zu verzichten, die Ansprüche aus der abgetretenen Lebensversicherung rückzuübertragen sowie die Fondsanteile zu übernehmen.
Durch Anerkenntnisurteil wurde die Sparkasse Rhein Neckar Nord verurteilt, unseren Mandanten von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag freizustellen und die Ansprüche aus der abgetretenen Lebensversicherung an unseren Mandanten rückabzutreten.
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