Schadenersatz bei fehlender Aufklärung
Berlin, 31.03.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes über schwerwiegende Nebenwirkungen von Medikamenten.
Im vorliegenden Fall wurde der 1965 geborenen Klägerin, einer Raucherin, im November 1994 das Antikonzeptionsmittel "Cyclosa", eine Pille der dritten Generation, zur Regulierung ihrer Menstruationsbeschwerden verschrieben. Sie nahm das verordnete Medikament seit Ende Dezember 1994 ein und erlitt im Februar 1995 einen Mediapartialinfarkt (Hirninfarkt, Schlaganfall), der durch die Wechselwirkung zwischen dem Medikament und dem Nikotin verursacht wurde. Daraufhin begehrte die Klägerin Schadenersatz von ihrer behandelnden Gynäkologin.
Die dem Medikament beigefügten Gebrauchsinformation verwies bei Raucherinnen auf ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu erkranken. Zunehmendes Alter und steigender Zigarettenkonsum erhöhten das Risiko, so dass Frauen über 30 Jahre nicht rauchen sollten, wenn sie das Arzneimittel einnehmen.
Der BGH vertritt den Standpunkt, dass die Ärztin verpflichtet gewesen sei, die Klägerin über die mit der Medikamenteneinnahme verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers reiche dafür nicht aus. Angesichts der gefährlichen Folgen, die sich für die Klägerin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und sich dann auch verwirklicht haben, musste die Ärztin darüber aufklären, dass das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Dann wäre die Klägerin in der Lage gewesen, sich entweder dafür zu entscheiden, das Medikament einzunehmen und das Rauchen einzustellen oder weiter zu rauchen und auf die Einnahme des Medikaments wegen des Risikos zu verzichten.
Der BGH verwies den Fall zurück an das Berufungsgericht, weil dieses zwar auch von einer ärztlichen Aufklärungspflicht ausgegangen war aber eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Verordnung des Medikaments angenommen hatte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2005, Az.: VI ZR 289/03