Gescheiterte „Secu-Rente“ – Geld zurück
Berlin, 21.03.2005: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aufmerksam:
Mit Pressemitteilung vom heutigen Tag informiert der BGH über die Entscheidung mehrerer Klagen von Kapitalanlegern gegen Gesellschaften der Göttinger Gruppe (Securenta). Danach können Betroffene, die im Vertrauen auf eine monatliche „Secu-Rente“ seit 1998 Geld in die Göttinger Gruppe investiert haben, ihre Einlagen komplett zurückfordern.
Die Göttinger Gruppe warb in den 90er Jahren tausende Anleger mit dem Versprechen einer gleichwohl risikolosen wie lukrativen Altersversorgung. Letztlich vom Steuersparargument überzeugt, schlossen Interessierte mit den Gesellschaften des Konzerns stille Gesellschaftsverträge. Immobilien und Unternehmensbeteiligungen sollten die Gewinne erbringen an denen die Anleger ebenso wie an den Verlusten beteiligt wurden. Aus Steuerspargründen wurde nach jeweils ca. drei Jahren von der Gesellschaft im Namen des Anlegers ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen, der sich auf ein neu aufgelegtes "Unternehmenssegment" bezog. Der Anleger zahlte fortan in das neue Segment; der alte Vertrag wurde beitragslos gestellt (sog. Steiger-Modell). Am Ende der Laufzeit sollte das vorhandene Guthaben als monatlich sichere Rente ("SecuRente") ausgezahlt werden.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagte im Oktober 1999 der Göttinger Gruppe unter Hinweis auf das Kreditwesengesetzes die Auseinandersetzungsguthaben als monatliche Rente zu zahlen. Daraufhin verpflichtete sich das Unternehmen, die Guthaben jeweils in einer Gesamtsumme auszuzahlen. Auf Grund dieser Änderung kündigten Anleger ihre Beteiligung oder verlangten die Rückzahlung ihrer Einlagen, weil sie sich bei den Beitrittsgesprächen über die wahren Risiken der Anlage getäuscht sahen.
Der BGH hat nun festgestellt, dass die Gesellschaftsverträge grundsätzlich wirksam sind. Aber die Anleger können ihre Beteiligung umgehend kündigen, weil die Göttinger Gruppe die Guthaben künftig nur noch in Gestalt einer Einmalzahlung leistet. Damit entfällt die versprochene Verzinsung von jeweils 7% auf den jeweiligen Restbetrag. Unter diesen Umständen sei den Anlegern die Fortsetzung der Verträge nicht zumutbar. Sie haben daher einen Anspruch auf sofortige Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
Ob betroffene Anleger unabhängig vom aktuell bestehenden Wert ihrer Beteiligung ihre Einlagen vollständig zurückverlangen können, hängt nach Auffassung des BGH davon ab, ob sie bei Abschluss des Vertrages korrekt über die Nachteile und Risiken der Anlage aufgeklärt wurde. Bei Verträgen, die nach dem 01.01.1998 geschlossen wurden, sahen die Richter einen Aufklärungsmangel bereits darin, dass den Anlegern die Rentenzahlung am Ende der Vertragslaufzeit als sicher versprochen wurde.
Bei Verträgen die vor 1998 zustande kamen, bestand diese Aufklärungspflicht noch nicht, weil das Kreditwesengesetzes in seiner alten Fassung die Rentenzahlung zuließ. Hier kommt es für den Erfolg der Klagen darauf an, dass die Anleger nachweislich über andere Umstände nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Letztlich muss festgestellt werden, ob die Vermittler Risiken der Anlage verschwiegen oder dazu falsche Angaben gemacht haben. Außerdem ist zu prüfen, ob die Anlegergelder nur zum geringen Teil für die Investitionstätigkeit bestimmt waren und der weit überwiegende Teil die sog. weichen Kosten (Provisionen, allgemeine Verwaltungskosten etc.) abdecken sollte. Dann wären Verluste der Anleger wahrscheinlicher als Gewinne. Und darüber hätten die Anleger ggf. aufgeklärt werden müssen.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 21.03.2005, Az.: II ZR 124/03, II ZR 140/03, II ZR 149/03, II ZR 180/03 und II ZR 310/03