Der Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, für welchen Zeitraum ein Großvater anstelle seines leistungsunfähigen Sohnes, dessen Vaterschaft 1999 festgestellt wurde, rückständigen Unterhalt für seine 1995 geborene Enkelin nachzahlen muss.
Das klagende Kind verlangt von seinem nach § 1607 BGB ersatzweise haftenden Großvater, der seit 1999 freiwillig laufenden Unterhalt zahlt, rückständigen Unterhalt für die Zeit seit seiner Geburt.
Nach bisherigem Recht konnte Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nur verlangen, wer den Unterhaltsverpflichteten rechtzeitig durch Mahnung in Verzug gesetzt hatte.
Mit der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsreform, die eheliche und nichteheliche Kinder gleichstellte, ging § 1615d BGB a.F. in der neuen Bestimmung des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf. Diese regelt den Unterhalt für die Vergangenheit generell und bestimmt unter anderem, dass Verzug nicht erforderlich ist, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Vergangenheit aus rechtlichen Gründen (hier: vor Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung) gehindert war, Unterhalt geltend zu machen.
So entschied der Bundesgerichtshof, dass diese Neuregelung auch auf ersatzweise haftende Verwandte – hier den Großvater - anzuwenden ist, so dass auch diese rückständigen Unterhalt für die Zeit, in der er nicht geltend gemacht werden konnte, nachzahlen müssen.
Allerdings kann von einem ersatzweise haftenden Verwandten rückständiger Unterhalt nicht auch für Zeiträume verlangt werden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 1998 liegen.
Bis dahin durfte der Großvater nach der damaligen Rechtslage darauf vertrauen, von seiner Enkelin nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden zu können.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2004, Az.: XII ZR 123/01