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Arbeit >> Arbeitsvertragsrecht
Zu viel gezahlte Arbeitsvergütung kann nach tariflichem Fristablauf behalten werden
11.3.2005

Tarifliche Ausschlussfrist gilt auch bei pflichtwidrigem Unterlassen


Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf eine interessante Arbeitsrechtsentscheidung zur Vergütung aufmerksam:

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Arbeitnehmer nach Ablauf einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist ihr doppelt gezahltes Gehalt behalten dürfen. Sogar dann, wenn der Arbeitnehmer es pflichtwidrig unterließ, seinen Arbeitgeber von der überhöhten Zahlung zu informieren und dieser anderweitig davon erfuhr, muss er das zuviel gezahlte Geld nicht zurückerstatten.

 

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte seit 1975 beim klagenden Land als Schreibkraft angestellt und wird nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bezahlt. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs hatten die Parteien die Kürzung der Wochenarbeitszeit von 38,5 auf 19,25 Stunden ab dem 11.12.1990 vereinbart. Dennoch wurde die Beklagte irrtümlich weiter wie eine vollbeschäftigte Angestellte vergütet.

Im Oktober 2001 bemerkte die Beschäftigungsdienststelle die Gehaltsüberzahlung und informierte im Dezember 2001 das für die Rückforderung zuständige Landesamt für Besoldung. Daraufhin verlangte das Amt erstmals mit Schreiben vom 27.02.2002 die Rückzahlung der überzahlten Vergütung.
Die Klage des Landes auf Rückerstattung der von Dezember 1990 bis August 2001 an die Beklagte zu viel gezahlten Vergütung von immerhin 113.932,97 € blieb erfolglos.

 

Die Richter wiesen daraufhin, dass dem Arbeitgeber die verminderte Arbeitszeit der Beklagten bekannt war. Der Rückzahlungsanspruch auf die überzahlte Vergütung sei deshalb anteilig mit der jeweiligen Gehaltszahlung am 15. des Monats entstanden und fällig geworden. Mit der Geltendmachung des Anspruchs am 27.02.2002 habe das klagende Land die tarifliche Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs (§ 70 Satz 1 BAT) für die vor September 2001 fällig gewordenen Rückzahlungsansprüche nicht gewahrt.

Die Richter ließen offen, ob die Beklagte erkannt hat, dass sie unberechtigt eine zu hohe Vergütung erhielt und darüber ihren Arbeitgeber hätte informieren müssen. Sie vertraten den Standpunkt, dass selbst wenn man zu Gunsten des Arbeitgebers eine pflichtwidrig unterlassene Anzeige unterstellen würde, wäre der Verfall des Rückzahlungsanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ausgeschlossen. Eine tarifliche Ausschlussfrist beginne nicht neu zu laufen, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Gehaltsüberzahlungen pflichtwidrig nicht mitteile und dieser davon anderweitig Kenntnis erhält. Nach ständiger Rechtsprechung entfalle die Einwendung einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ausschlussfrist bereits dann, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis der Überzahlung längere Zeit seinen Rückzahlungsanspruch in der tarifvertraglich vorgesehenen Form nicht geltend macht.

Der klagende Arbeitgeber hat hier seinen Rückzahlungsanspruch nicht innerhalb einer kurzen Frist geltend gemacht, da er am 27.02.2002 bereits mehrere Monate von der Gehaltsüberzahlung wusste.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2005, Az.: 6 AZR 217/04

 


Ansprechpartner:

Alexander Malchow
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: malchow@gansel-rechtsanwaelte.de

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22. Mai 2012 - 13:56
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