Erfolgreicher Widerruf des Darlehensvertrages
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe aufmerksam:
Im Streit um die Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Kaufs zweier Fondsanteile - je 30.650 DM - am WGS-Fonds Nr. 27 hat das OLG zu Gunsten der geschädigten Anleger entschieden. Die klagenden Eheleute hatten mit notariellem Vertrag vom 21.09.1992 die WGS-Fondsanteile erworben. Finanziert wurde diese Kapitalanlage über die Raiffeisenbank Sillenbuch eG, die Rechtsvorgängerin der beklagten VR-Bank in Stuttgart.
Die Eheleute wurden seinerzeit in einer Haustürsituation ohne ordnungsgemäße Belehrung über ihr Widerrufsrecht durch falsche Angaben der Vermittler über die Werthaltigkeit der Anlage zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages überredet. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.05.1999 hatten die klagenden Eheleute den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Damit gilt er nicht als zustande gekommen.
Das OLG urteilte, dass der Darlehensvertrag ohne Zeichnung der Fondsanteile nicht abgeschlossen worden wäre. Damit handele es sich um ein sog. verbundenes Geschäft. Die Bank müsse sich das schädigende Handeln der Vermittler zurechnen lassen, sodass der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden muss.
Im Ergebnis bekamen die Eheleute einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlen abzüglich der Ausschüttungen der Fondsgesellschaft zugesprochen. Außerdem steht ihnen die abgetretene Lebensversicherung zu.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2005, Az.: 14 U 31/02
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