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Antidiskriminierungsgesetz 2005
19.2.2005

Diskussion des Antidiskriminierungsgesetzes (ADG)

 

Dia Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein wichtiges Gesetzesvorhaben der Bundesregierung aufmerksam:

 

Nach langen kontroversen Diskussionen hat die Regierungskoalition im Dezember 2004 den Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes (ADG) vorgestellt. Dem Gesetzentwurf liegen diverse europäische Richtlinien zu Grunde. Im Wesentlichen beinhaltet der Gesetzentwurf neben arbeitsrechtlichen Regelungen auch differenzierte Diskriminierungsverbote im Rechtsverkehr zwischen Privatleuten. Außerdem ist die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle des Bundes vorgesehen. Das geplante Gesetz verbietet zum einen Diskriminierungen wegen des Geschlechts und der ethnischen Herkunft und zum anderen wegen der Religion oder Weltanschauung, wegen des Alters, wegen Behinderung oder der sexuellen Identität.
Das Gesetz soll zum 1.7.2005 Inkrafttreten. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zum Antidiskriminierungsgesetz am 18.02.2005 aber erst einmal mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Bundestag bei der Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie auf das europarechtlich Geforderte beschränken solle. So ist nicht ausgeschlossen, dass das Gesetz erst im Herbst 2005 in Kraft tritt.


Diskriminierungsschutz im Zivilrecht
Der ethnische Diskriminierungsschutz umfasst fast alle Verträge des Wirtschaftsverkehrs als auch die Vermietung von Wohnraum. Im Hinblick auf Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität gilt der Diskriminierungsschutz für Massengeschäfte und für privatrechtliche Versicherungen. Unter Massengeschäften werden hier vor allem Verträge verstanden, die regelmäßig in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen ohne Ansehen der Person geschlossen werden bzw. bei denen das Ansehen einer Person eine untergeordnete Rolle spielt. Das betrifft insbesondere Verträge in der Konsumgüterwirtschaft und bei standardisierten Dienstleistungen.


Diskriminierungsprobleme im Einzelnen
Das Bundesministerium der Justiz sieht die Bedeutung für die einzelnen, durch das Gesetz geschützten Personengruppen konkret in Folgendem:


"Rasse / ethnische Herkunft
Bislang konnte ein Vermieter seine Auswahlentscheidung auch nach der Ethnie des Mietinteressenten treffen (keine Vermietung an „Ausländer“ / „Türken“ etc., soweit die ethnische Abstammung gemeint ist). Diese Praxis ist nach dem Antidiskriminierungsgesetz verboten, auf die „Rasse“ oder ethnische Herkunft darf bei der Vermietung (und bei anderen öffentlich angebotenen Leistungen auch) nicht mehr abgestellt werden, es sei denn, der persönliche Nähebereich wäre betroffen, z.B. bei der Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstgenutzten Haus.
Eindeutig geregelt wird im Antidiskriminierungsgesetz, dass die Verweigerung des Zugangs zu Gaststätten, Diskotheken, Fitnessstudios etc. wegen der ethnischen Zugehörigkeit verboten ist, der Zutritt notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann und dass eine Verweigerung z.B. Schadenersatzansprüche auslöst. Bislang musste dieser rechtliche Schutz aus den Generalnormen des bürgerlichen Rechts i.V.m. öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Gaststättengesetz) und aus der Verfassung (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) abgeleitet werden. Auch bestand eine weithin verbreitete (irrtümliche) Auffassung, dass das Prinzip der Vertragsfreiheit jede Diskriminierung rechtfertige.


Religion / Weltanschauung
Bislang konnten Unternehmer, die Massengeschäfte abwickeln, eigene religiöse oder weltanschauliche Vorstellungen auch gegenüber ihren Kundinnen und Kunden durchsetzen. So konnte etwa ein islamischer Metzger die Bedienung von Frauen verweigern, die kein Kopftuch tragen. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz kann er diese Praxis nur dann beibehalten, wenn er darzulegen vermag, dass seine Religion ihm diese Auswahl der Kundschaft gebietet.
Erlaubt ist weiterhin die Unterscheidung nach der Religion und Weltanschauung dort, wo z.B. Religionsgemeinschaften von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen.


Behinderung
Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass die Zurückweisung Behinderter z.B. in Gaststätten durch das Hausrecht des Gastwirts gedeckt sei. Das Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Zurückweisung von Menschen mit Behinderungen in Gaststätten und bei anderen Leistungen, die typischerweise ohne Ansehen der Person erbracht werden.
Bislang konnten privatrechtliche Versicherungsanträge von Menschen mit Behinderungen ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass eine ernsthafte Einzelfallprüfung erst gar nicht statt fand. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz dürfen Versicherungsunternehmen eine Behinderung nur dann berücksichtigen, wenn sie das zu versichernde Risiko erhöht. Pauschale Ablehnungen werden damit unterbunden.
Erlaubt ist eine Unterscheidung wegen einer Behinderung weiterhin beispielsweise dort, wo es um die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten geht (z.B. Zuweisung von besonderen Plätzen für Rollstuhlfahrer, um die Freihaltung von Fluchtwegen in Konzerträumen zu gewährleisten).


Alter
Bislang konnten Anbieter von Massengeschäften, die typischerweise ohne Ansehen der Person abgewickelt werden, ohne weiteres Altersbeschränkungen (Mindest- oder Höchstalter; Angebote nur für bestimmte Altersgruppen) vorsehen. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz bedarf jede Altersgrenze, die sich nicht schon aus den allgemeinen Gesetzen (z.B. Jugendschutz) ergibt, einer besonderen Rechtfertigung. Lieferanten und Dienstleister können bei Massengeschäften also nicht mehr willkürlich nach dem Alter unterscheiden.
Erlaubt sind weiterhin z.B. besondere Vergünstigungen für jüngere öder ältere Kunden (Studentenrabatte, Seniorenteller etc.).


Sexuelle Identität
Bislang konnte etwa ein Hotel die Aufnahme gleichgeschlechtlicher Paare verweigern. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz ist dies nicht mehr möglich.
Bislang konnten Vorbehalte gegen Schwule und Lesben (etwa wg. erhöhtem Aids-Risiko beim Abschluss von privatrechtlichen Versicherungen) durch eine pauschale Ablehnung des Versicherungsantrags ohne weitere Begründung kaschiert werden. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz müssen Unterscheidungen wegen der sexuellen Identität offen gelegt und gerechtfertigt werden. Wäre der Versicherungsvertrag ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zustande gekommen, so kann der Vertragsschluss eingeklagt werden.
Erlaubt sind weiterhin z.B. spezifische Angebote nur für homosexuelle Kunden, soweit kein Interesse an der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht.


Geschlecht
Bislang waren private Versicherungsunternehmen verpflichtet, das unterschiedliche Lebensalter von Frauen und Männern bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Kosten der Schwangerschaft wurden den Frauen als „Krankheitskosten“ zugerechnet. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz sind auch Unisex-Tarife möglich. Sofern nach dem Geschlecht unterschieden wird, ist dies nur dann erlaubt, wenn bei der jeweiligen Versicherung das Geschlecht ein bestimmender Faktor ist bei der Risikobewertung ist; das Datenmaterial und die Berechnung müssen offen gelegt werden. Kosten von Schwangerschaft und Entbindung müssen zwingend geschlechtsneutral verteilt werden.
Erlaubt sind weiterhin geschlechtsspezifische Differenzierungen, die z.B. Rücksicht auf den Schutz der Intimsphäre nehmen, z.B. Saunabetrieb nur für Frauen."

 

Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht
Der arbeitsrechtliche Diskriminierungsschutz soll Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf zu begegnen. Der Schutz richtet sich insbesondere gegen den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen, aber auch gegen Dritte, wie Kunden des Arbeitgebers. So müssen Unternehmen insbesondere bei Stellenausschreibungen, Bewerbungen, Beförderungen, Befristungen, Teilzeit bis hin zur Kündigung beachtet werden, dass die Unternehmen nicht gegen die neuen Schutzvorschriften verstoßen. Im Konfliktfall haben sie den Nachweis zu erbringen, keine der geschützten Personenkreise benachteiligt zu haben.
Nach dem ADG ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, der Diskriminierung entgegenzutreten, von wem auch immer sie ausgeht, ansonsten macht er sich schadenersatzpflichtig. Jedem, der sich bei der Arbeit einer Diskriminierung ausgesetzt sieht, stehen nach dem ADG folgende Rechte zur Verfügung:
Zunächst kann er sich bei einer zuständigen Stelle des Betriebes beschweren. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Geschieht dies nicht, so ist der Betroffene berechtigt, ohne Verlust des Arbeitsentgeltes seine Tätigkeit einzustellen. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Diskriminierten zum Ausgleich des immateriellen Schadens eine angemessene Entschädigung zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Diskriminierung von einem Arbeitskollegen oder Kunden des Arbeitgebers ausgeht.
Für den Nachweis der Diskriminierung gilt die Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitnehmers. Der Betroffene muss lediglich Tatsachen vortragen, aus denen sich eine unzulässige Ungleichbehandlung ergibt. Der Arbeitgeber hat dann zu beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt.

 

Auswirkungen des ADG
Spekulativ wären Aussagen darüber, wie weit im Alltag Diskriminierungsprobleme in Gestalt der Benachteiligung wegen Rasse, Geschlechts, Religion, Alters, sexueller Identität und Behinderung durch das ADG tatsächlich verringert werden können. Sicher dürfte hingegen sein, dass Rechtskonflikte die Benachteiligung von Frauen, Behinderten, älteren Menschen als auch Menschen bestimmter Herkunft oder Religion betreffend, die Gerichte zukünftig häufiger beschäftigen werden. Vielen Betroffenen wird nun der Gang zu den Gerichten ermöglicht.

Wir beraten Sie bei Diskriminierungsproblemen und helfen Ihnen, sich gegen ungerechtfertigte Ansprüche zu wehren oder Ihre Ansprüche bei Benachteiligungen durchzusetzen.


Ansprechpartner:

Alexander Malchow
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: malchow@gansel-rechtsanwaelte.de

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22. Mai 2012 - 13:54
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