Erfolgreiche Beschwerde gegen Fahrerlaubnisentzug
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zur Rückgabe des Führerscheins wegen Verfahrensverzögerungen:
Ein mit 2,13 Promille alkoholisierter Autofahrer wartete 16 Monate in einem „festgefahrenen“ Prozess auf seine Verurteilung und seinen Führerschein. Nun entschied das OLG auf Rückgabe des Führerscheins.
Anfang September 2003 war der Fahrer von der Polizei „erwischt“ worden. Obwohl die Ermittlungen wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach zwei Monaten abgeschlossen waren, verzögerte sich der Abschluss des Ermittlungsverfahrens bis Ende April 2004, weil eine Stellungnahme des Verteidigers zu weiteren Tatvorwürfen abgewartet wurde.
In diesem Verfahren argumentierte der 2. Strafsenat des OLG verfassungsrechtlich: Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis müsse - wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen – rechtsstaatlich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragen. Belastungen aus einem Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich hätten daher in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen zu stehen. Das Übermaßverbot setze Grenzen, die nicht nur bei die Anordnung und Vollziehung des Eingriffs, sondern auch bei dessen Fortdauer zu beachten seien.
Finde keine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens statt, werde das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren verletzt. Daher müssten Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, mit besonderer Beschleunigung geführt werden.
Im vorliegenden Verfahren sah das OLG einen erheblichen Verstoß gegen die genannten Grundsätze des Strafverfahrens. Nachdem der Verteidiger nicht auf die Frist zur Stellungnahme reagiert habe, hätte die Sache unverzüglich dem Gericht übergeben werden müssen. Die übliche Verfahrensdauer sei erheblich überschritten worden, weshalb eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht mehr zu rechtfertigen sei.
So bekam der Angeklagte seinen Führerschein zurück.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2005, Az.: 2 Ws 15/05