HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Arzt und Gesundheit >> Schönheitsoperation
Ahndung irreführender Werbung bei Schönheits-OP
15.2.2005

Werbung soll eingeschränkt werden

 

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf eine Gesetzesänderung aufmerksam:


Die Bundesregierung hat eine Novelle des 14. Arzneimittelgesetzes vorgelegt, mit der Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen werden. Die Novelle sieht eine Einschränkung der (irreführenden) Werbung für Schönheitsoperationen (z.B. „vorher – nachher Fotos“) vor.


Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: „Auch kosmetische Operationen sind ein chirurgischer Eingriff und nie ganz ungefährlich. Daher dürfen wir nicht zulassen, dass mit Schönheitsoperationen – bis hin zur Rundumerneuerung – so geworben wird, als sei problemlos alles möglich ... Aber wir dürfen nicht zulassen, dass Schönheitsoperationen mit all ihren Risiken so selbstverständlich werden wie der Gang zum Friseur."


Schönheitschirurgische Eingriffe, die medizinisch nicht erforderlich sind, wie Brustvergrößerungen oder Fettabsaugung, sind mit Risiken verbunden, die zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können. Angesichts der steigenden Zahlen von schönheitschirurgischen Eingriffen hält es daher die Bundesregierung für geboten, die Werbung für diese Verfahren dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens zu unterwerfen.


Nach dem HWG liegt eine Irreführung vor allem dann vor, wenn Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie zum einen nicht haben oder wenn sie zum anderen den falschen Eindruck erwecken, dass ein Erfolg garantiert werden kann. Künftig soll diese Täuschung bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat, bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Außerdem verbietet das HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung der Interessenten führen können. 


Ansprechpartner:

Alexander Malchow
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: malchow@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Schönheitsoperation
22. Mai 2012 - 13:49
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema