Werbung soll eingeschränkt werden
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf eine Gesetzesänderung aufmerksam:
Die Bundesregierung hat eine Novelle des 14. Arzneimittelgesetzes vorgelegt, mit der Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen werden. Die Novelle sieht eine Einschränkung der (irreführenden) Werbung für Schönheitsoperationen (z.B. „vorher – nachher Fotos“) vor.
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: „Auch kosmetische Operationen sind ein chirurgischer Eingriff und nie ganz ungefährlich. Daher dürfen wir nicht zulassen, dass mit Schönheitsoperationen – bis hin zur Rundumerneuerung – so geworben wird, als sei problemlos alles möglich ... Aber wir dürfen nicht zulassen, dass Schönheitsoperationen mit all ihren Risiken so selbstverständlich werden wie der Gang zum Friseur."
Schönheitschirurgische Eingriffe, die medizinisch nicht erforderlich sind, wie Brustvergrößerungen oder Fettabsaugung, sind mit Risiken verbunden, die zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können. Angesichts der steigenden Zahlen von schönheitschirurgischen Eingriffen hält es daher die Bundesregierung für geboten, die Werbung für diese Verfahren dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens zu unterwerfen.
Nach dem HWG liegt eine Irreführung vor allem dann vor, wenn Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie zum einen nicht haben oder wenn sie zum anderen den falschen Eindruck erwecken, dass ein Erfolg garantiert werden kann. Künftig soll diese Täuschung bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat, bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Außerdem verbietet das HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung der Interessenten führen können.