Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Übergang in eine Beschäftigungsgesellschaft kann nichtig sein
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Bremen zur Beschäftigungsgesellschaft.
Wenn Mitarbeitern eines maroden Betriebes vorgeschlagen wird, einer betriebsbedingten Kündigung zuzustimmen, um sich so die Chance auf eine Weiterbeschäftigung in einer neu gegründeten Beschäftigungsgesellschaft zu erhalten, kann es sich um einen unzulässigen Kündigungstrick handeln. Denn nicht selten ist das Ziel eines solchen Vorschlags, die Mitarbeiter zu erheblich schlechteren Konditionen nahtlos von einer Beschäftigungsgesellschaft übernehmen zu lassen.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein 4-Sterne-Hotel mit Restaurantbetrieb, das 34 Arbeitnehmer und neun Auszubildende beschäftigte. Die Unternehmensleitung informierte hier die Beschäftigten in einer Betriebsversammlung über finanzielle Probleme des Unternehmens und teilte mit, dass eine Insolvenz nur zu vermeiden sei, wenn das Hotel samt Inventar auf eine Betreibergesellschaft übertragen wird. Dazu müssten allerdings sämtliche Mitarbeiter einem betriebsbedingten Aufhebungsvertrag zustimmen, da der Erwerber sich noch nicht festgelegt habe, wie viele und welche Mitarbeiter er übernehmen wolle. Daraufhin stimmten die Mitarbeiter zu. Als sie später aber nur befristet übernommen wurden, klagten zwei Mitarbeiter – mit Erfolg.
Die Richter stellten klar, dass die ursprünglichen Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter auf den Erwerber nach § 613a BGB übergegangen seien. Die Konditionen der Arbeitsverträge hätten sich damit nicht verändert. Wenn zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages noch nicht feststehe, wer von der Auffanggesellschaft übernommen wird, käme dies auf Seiten der Arbeitnehmer einem Risikogeschäft gleich. Damit würden Veräußerer und Erwerber geradezu angehalten, „Umgehungsstrategien zu entwickeln“.
Das Gericht entschied, dass die Befristungen unwirksam sind und die Mitarbeiter einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu den Bedingungen ihrer „alten“ Arbeitsverträge haben.
Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 26.08.2004, Az.: 3 Sa 80/04