Voller Schadenersatz bei arglistiger Täuschung oder mangelhafter Aufklärung
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein neues Urteil und eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) aufmerksam:
Unter der Überschrift "Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe" veröffentlichte der BGH - II. Zivilsenat - im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zu der Beteiligung eines Klägers an der Securenta AG, Unternehmenssegment VII, eine Pressemitteilung, in der erneut Folgendes klargestellt wird:
Wurde der Anleger bei dem Werbegespräch getäuscht oder nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt, dann haftet die beklagte Aktiengesellschaft auf Schadenersatz. Das bedeutet, sie muss den Anleger dann so stellen, als hätte er den Beteiligungsvertrag nie abgeschlossen. Deshalb ist die Gesellschaft schließlich verpflichtet, ihm ohne Rücksicht auf eingetretene Verluste, seine Einlagen in voller Höhe zurückzuerstatten.
Im vorliegenden Fall war der Anleger von einem Werber der Göttinger Gruppe in der Wohnung seiner Eltern zu dem Beitritt veranlasst worden. Er beteiligte sich an dem Unternehmenssegment VII mit der Zeichnung zweier Scheine. Auf Grund des einen Vertrages leistete er eine Einmalzahlung von 10.500 DM und monatliche Raten von 288,75 DM über 15 Jahre. Der zweite Vertrag sah eine monatliche Ratenzahlung von 210 DM für ebenfalls 15 Jahre vor. Alle Zahlungen beinhalteten 5% Agio. Der Kläger widerrief seine Beitrittserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz und focht die Verträge wegen arglistiger Täuschung an, da er nicht ordnungsgemäß über die hohen Risiken und Nachteile der Anlage aufgeklärt worden sei. Mit der Klage verlangte er die Rückzahlung seiner Einlagen.
Der BGH ließ offen, ob der Anleger über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde. Er nahm an, der Widerruf führe nicht dazu, dass der Anleger seine Einlagezahlungen unabhängig von den zwischenzeitlich entstandenen Verlusten zurückverlangen könne. Derjenige, der sich auf die Fehlerhaftigkeit berufe, habe nur ein Kündigungsrecht für die Zukunft. Mache er davon Gebrauch, habe eine Auseinandersetzung stattzufinden, bei der die Gewinne und Verluste miteinander zu verrechnen sind. Anders aber bei Täuschung oder mangelhafter Aufklärung: dann hat der geschädigte Anleger Anspruch auf vollen Schadenersatz.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2004, Az.: II ZR 6/03 (sowie Pressemitteilung 140/2004)