Freibeträge auch bei verhaltensbedingter Arbeitgeberkündigung
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein wichtiges Urteil zur steuerlichen Behandlung einer Abfindung nach Kündigung des Arbeitnehmers:
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) gewährt der Fiskus künftig bei einer Abfindung auch dann einen Freibetrag, wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten die Kündigung mit verursacht hat.
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger, der als Elektriker bei einer Firma als Kundendienstmonteur beschäftigt war, wegen eines ihm bei der Arbeit unterlaufenen Fehlers fristlos gekündigt. Er erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. In einem Gütetermin wurde der Rechtsstreit mit einem Vergleich beendet. Dieser sah u.a. vor, dem Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung seiner Vergütung (4.000 DM brutto) eine Abfindung nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz von 11.000 DM zu zahlen.
Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Abfindung nicht steuerfrei sei, da der Kläger die entscheidende Ursache für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt habe. Danach wurde für den Kläger die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt.
Der BFH entschied zugunsten des Klägers mit folgender Begründung:
Die Auflösung eines Dienstverhältnisses ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen dafür gesetzt, d.h. die Auflösung "betrieben" hat. Für die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern der Umstand, wer das Dienstverhältnis beenden wollte. Regelmäßig kann bei Zahlung einer Abfindung davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat, da er ansonsten kaum eine Abfindung gezahlt hätte.
Die Steuerbefreiung ist auch demjenigen zu gewähren, der wegen einer Pflichtverletzung zum unfreiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes beigetragen hat. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung betrieben hat und keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Kläger nicht an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses festhalten wollte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2004, Az.: XI R 64/03