Mitarbeiter muss Kollegen kein Essen holen
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil zum Arbeitsrecht:
Keiner riskiert den Arbeitsplatz, wenn er seinen Kollegen kein Essen holt. Diese Verweigerung ist kein Grund für eine fristlose Kündigung. Das gilt auch für Hilfsarbeiter. Zu ihren Aufgaben gehört es regelmäßig nicht, die Kollegen zu bedienen und ihnen Essen zu holen.
Die Arbeitsrichter gab mit ihrem Urteil deshalb der Kündigungsschutzklage eines Hilfsarbeiters statt. Dieser hatte sich gegen seine fristlose Entlassung gewandt, die sein Arbeitgeber mit dessen "beharrlicher Arbeitsverweigerung" begründet hatte.
Die Richter sahen vorliegend für eine fristlose Kündigung keinen wichtigen Grund, wie ihn das Gesetz ausdrücklich fordert. Weisungen des Arbeitgebers, die über die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinausgehen, muss ein Mitarbeiter nicht erfüllen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2004, Az.: 10 Sa 33/04