Schmerzensgeld bei fehlender Risikoaufklärung
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein Urteil zum Arzthaftungsrecht aufmerksam:
Setzt ein Zahnarzt einem Patienten eine Narkosespritze in den Mundinnenraum und verletzt er dabei den nervus lingus, muss er Schmerzensgeld zahlen, wenn er ihn nicht vorab über dieses Risiko aufgeklärt hat.
Das Argument des Zahnarztes, dass er den Patienten deshalb nicht aufgeklärt habe, weil das Verletzungsrisiko extrem gering gewesen sei, ließen die Richter nicht gelten. Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht sei nicht die Statistik, sondern die Tragweite des Schadens für das weitere Leben des Patienten für den Fall, dass sich das, wenn auch sehr seltene Risiko verwirklicht.
Im konkreten Fall muss der Patient fortan mit einer dauernden Taubheit der rechten Zungen- und Mundhöhlenhälfte sowie mit Mundtrockenheit leben, die das Sprechen erheblich erschwert. Darüber hätte der Arzt selbst dann aufklären müssen, falls der Patient schon früheren Betäubungen zugestimmt haben sollte, betonte das Gericht. Daraus könne nämlich nur dann eine den Arzt entlastende Einwilligung seitens des Patienten hergeleitet werden, wenn wenigstens diesen Vorbehandlungen die erforderliche Risikoaufklärung vorausgegangen sei. Das aber konnte der Zahnarzt nicht nachweisen.
So verurteilte das Gericht den Zahnarzt zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 6.000 €.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13.05.2004 , Az.: 5 U 41/03