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Auto und Verkehr >> Autokauf und Leasing
Zur Kündigung eines Kfz-Leasingvertrages
27.1.2005

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Kündigung von Leasingverträgen:
Leasinggeber können einen Vertrag fristlos kündigen, wenn der Leasingnehmer zwei aufeinanderfolgende Raten nicht gezahlt hat. Voraussetzung für die Kündigung ist zudem, dass die Kündigung angedroht und der rückständige Betrag korrekt angegeben wird. Fordert der Leasinggeber einen zu hohen Betrag, ist die Kündigung unwirksam.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte mit einer Leasinggesellschaft (Klägerin) einen Kfz-Leasingvertrag über 42 Monate mit einer Monatsrate von 791,93 DM (404,91 €) geschlossen. Nachdem der Beklagte die Raten für Januar bis März 2000 nicht gezahlt hatte, drohte die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2000 die fristlose Kündigung des Vertrages an und forderte zudem die Zahlung von weiteren sieben Posten, darunter auch Mahngebühren.
Der Beklagte zahlte daraufhin vier Tage später die März-Rate; weitere Zahlungen leistete er nicht. Die Klägerin kündigte sodann am 14.04.2000 den Leasingvertrag fristlos. Im August 2000 ließ sie das Auto während eines Werkstattaufenthalts sicherstellen und verwertete es. Mit der Klage nahm sie den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Raten für Januar und Februar sowie auf Ersatz eines Kündigungsschadens von 6.274,77 € in Anspruch.
Der BGH entschied, dass die Klägerin nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Zahlung der Raten und Ersatz des Kündigungsschadens hat. Denn § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VerbrKrG (neu: § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) setzt bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs voraus, dass der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist und sich der Rückstand - bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren - auf mindestens 5 % der Summe der Bruttoraten beläuft. Im Streitfall war diese Rückstandsquote bei Androhung der Kündigung zwar erreicht, vor Ausspruch der Kündigung hatte der Beklagte den Rückstand jedoch durch Zahlung der März-Rate unter die 5%-Quote zurückgeführt. Das reicht zwar nicht aus, um das Kündigungsrecht des Leasinggebers zu beseitigen; das gelingt dem Leasingnehmer nur durch die rechtzeitige und vollständige Zahlung des rückständigen Betrags.
Die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs hängt aber gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VerbrKrG (neu: § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB) davon ab, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer unter Androhung der Kündigung erfolglos eine Zweiwochenfrist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat. Das war hier zwar geschehen, doch der rückständige Betrag war nicht richtig angegeben. Fordert der Leasinggeber einen auch nur geringfügig überhöhten Betrag, so hat dies regelmäßig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2005, Az.: 8 U 2238/03


Ansprechpartner:

Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de

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22. Mai 2012 - 13:41
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