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Specials >> Immobilienfonds
Gerichte verurteilen Banken weiterhin zur Rückabwicklung von WGS-Fonds
26.1.2005

Fehlerhafte oder unzureichende Angaben im Darlehensvertrag führen zur Nichtigkeit 

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf die weiterhin anlegerfreundliche Rechtsprechung – hier Bundesgerichtshof (BGH) und Landgericht Stuttgart (LG) - in Sachen WGS-Fonds (29 und 33) aufmerksam:

 

Mit einem neuen Urteil erweitert der BGH die Möglichkeiten zur Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienfondsbeteiligungen. Im vorliegenden Fall ging es um einen kreditfinanzierten WGS Fonds 29 mit einer Einlage von 153.250 DM. Das dafür übliche Darlehen sah einen Tilgungsersatz durch den Abschluss von Kapitallebensversicherungen vor. Der Kläger sollte das Darlehen innerhalb von 20 Jahren mit einem Betrag von 176.190 DM zurückzahlen. Die Versicherungssummen der zur Tilgung vorgesehenen Lebensversicherungen betrugen aber nur 75.000 DM, so dass eine Dynamisierung der Beiträge notwendig war, um die Kredithöhe zu erreichen. Und hier machte die Bank einen entscheidenden Fehler. Denn das anzuwendende Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) sah vor, dass der Darlehensvertrag sämtliche Kosten einer derartigen Versicherung ausweisen muss. Die Bank hatte aber nur die Prämien des ersten Jahres zusammengerechnet und diese mit 10, dem Zinsfestschreibungszeitraum, multipliziert. Der tatsächlich vom Darlehensnehmer zu erbringende, wesentlich höhere Aufwand wurde damit nicht beziffert.
Der BGH stellt somit klar, dass nicht nur Darlehensverträge nichtig sind, wenn in ihnen die gesetzlich vorgesehenen Angaben fehlen, sondern auch wenn diese fehlerhaft oder ungenügend sind. Deshalb wurde hier die verklagte Bank zur Rückzahlung von 19.957,38 € verurteilt.
Dieses Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da Verstöße der geschilderten Art in einer Vielzahl einschlägiger Darlehensverträge zu finden sind. Damit erhöhen sich die Chancen für viele geprellte Anleger, ihre Fondsfinanzierung rückabzuwickeln und die Fondsbeteiligung abzutreten.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2004, Az.: II ZR 379/02


Beitragsrückzahlung bei unkorrekter Widerrufsbelehrung

Positiv auch das Urteil des LG Stuttgart, das die finanzierende Bank zur Rückzahlung der an sie geleisteten Beträge aus der Finanzierung von Fondsanteilen an der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs- GbR Leinfelden-Echterdingen / Stuttgart-Möhringen (WGS-Immobilienfonds Nr. 33) verurteilt. Hier entsprach die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorschriften.

 

Landgericht Stuttgart, Az: 8 O 120/04


Ansprechpartner:

Marko Martschewski
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: martschewski@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

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22. Mai 2012 - 13:40
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