Wurde einem Kraftfahrer die deutsche Fahrerlaubnis entzogen, so ist er mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob die ausländische Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis bereits bestand oder ob sie erst später erworben wurde.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2003, Az.: 10 S 2093/02