Fehlerhafte oder unzureichende Angaben im Darlehensvertrag führen zur Nichtigkeit
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf die weiterhin anlegerfreundliche Rechtsprechung – hier Bundesgerichtshof (BGH) und Landgericht Stuttgart (LG) - in Sachen WGS-Fonds (29 und 33) aufmerksam:
Mit einem neuen Urteil erweitert der BGH die Möglichkeiten zur Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienfondsbeteiligungen. Im vorliegenden Fall ging es um einen kreditfinanzierten WGS Fonds 29 mit einer Einlage von 153.250 DM. Das dafür übliche Darlehen sah einen Tilgungsersatz durch den Abschluss von Kapitallebensversicherungen vor. Der Kläger sollte das Darlehen innerhalb von 20 Jahren mit einem Betrag von 176.190 DM zurückzahlen. Die zur Tilgung des Kredits abgeschlossenen Lebensversicherungen beliefen sich aber nur auf 75.000 DM, so dass die Beiträge dynamisiert werden mussten, um die Kredithöhe zu erreichen. Und hier machte die Bank einen entscheidenden Fehler. Sie berücksichtigte nicht, dass das geltende Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) verlangte, sämtliche Kosten der Versicherung auszuweisen. Der tatsächlich vom Darlehensnehmer zu zahlende, wesentlich höhere Betrag wurde nicht beziffert. Die Richter befanden, dass die „ bloße Angabe des zehnfachen Jahresbetrages der bei Versicherungsbeginn zu zahlenden Prämie ohne jeden Hinweis auf künftige Erhöhungen von Beiträgen und Versicherungssummen infolge Dynamisierung den Anforderungen des Gesetzes“ nicht genügt.
Der BGH stellt somit klar, dass nicht nur Darlehensverträge nichtig sind, wenn in ihnen die gesetzlich vorgesehenen Angaben fehlen, sondern auch wenn diese fehlerhaft oder ungenügend sind. Deshalb wurde hier die verklagte Bank zur Rückzahlung von 19.957,38 € (39.033,25 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 19. März 1999 verurteilt.
Dieses Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da Verstöße der geschilderten Art in einer Vielzahl einschlägiger Darlehensverträgen zu finden sind. Damit erhöhen sich die Chancen für viele geprellte Anleger, ihre Fondsfinanzierung rückabzuwickeln und die Fondsbeteiligung abzutreten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2004, Az.: II ZR 379/02
Beitragsrückzahlung bei unkorrekter Widerrufsbelehrung
Positiv auch das Urteil des LG Stuttgart, das die finanzierende Bank zur Rückzahlung der an sie geleisteten Beträge aus der Finanzierung von Fondsanteilen an der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs- GbR Leinfelden-Echterdingen / Stuttgart-Möhringen (WGS-Immobilienfonds Nr. 33) verurteilt. Hier entsprach die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorschriften.
Landgericht Stuttgart, Az: 8 O 120/04
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