Benutzer von Waschanlagen haben Anspruch auf beschädigungsfreie Reinigung
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Haftung bei Schäden durch Autowaschanlagen:
Der BGH hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen er seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte.
In dem Entscheidungsfall fuhr der Kläger mit seinem Mercedes S 500 L in die Waschanlage. Die beiden anklapbaren Seitenspiegel waren beim Einfahren in die Waschstraße unbeschädigt. Nach Beendigung des Waschens zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass der rechte Spiegel im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Radius des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Kläger ließ die beschädigten Fahrzeugteile ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage des Beklagten erneut und wieder trat der gleiche Schaden auf. Er ließ er den Schaden ein zweites Mal reparieren und verlangte nun aber Ersatz der Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unkostenpauschale. Der Beklagte beruft sich demgegenüber u.a. auf folgende in seinen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungsklauseln:
„Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“ Sowie: „Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
Der BGH stellte sich auf den Standpunkt, dass Benutzer einer Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten dürfen. Deshalb entschieden die Richter, dass Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004, Az.: X ZR 133/03