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Europäische Kommission bekräftigt anlegerfreundliche Position
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über eine aktuell bekannt gewordene Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14. September 2004 zu den Schrottimmobilien-Fällen, in der - veranlasst durch die Vorlage des OLG Bremen - wiederholt eine anlegerfreundliche Position gegenüber dem Europäischen Gerichtshof eingenommen wird. Eine Vielzahl deutscher Gerichte sind seit einiger Zeit mit sog. Schrottimmobilien befasst. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen überwiegend Kleinverdiener minderwertige Eigentumswohnungen kreditfinanziert als Steuersparmodell in Haustürsituationen mit dem Versprechen erwarben, dass sich der Immobilienkauf fast von selbst finanzieren würden. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der verbindlich für die Auslegung der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie zuständig ist, wurde diese Problematik zur Entscheidung zuerst vom LG Bochum vorgelegt. Der Generalanwalt beim EuGH hat das Vorabentscheidungsersuchen des LG Bochum als unzulässig bewertet. Die Haustürwiderrufsrichtlinie sei nicht auf Immobilienkaufverträge anwendbar, auch wenn diese mit einem zur Finanzierung des Immobilienkaufs abgeschlossenen Realkreditvertrag ein einheitliches Finanzgeschäft bilden. Nachdem die Europäische Kommission bereits in dem Vorlageverfahren des LG Bochum eine verbraucherfreundliche Position eingenommen hat, unterstützt sie nun erneut die geschädigten Anleger. Dies ist vor allem deshalb so bedeutend, weil der Bankrechtssenat des Bundesgerichtshofes in dieser Frage eine gegenteilige Ansicht vertritt, so dass viele Verträge nicht durch Ausübung des Widerrufsrechtes bei Haustürgeschäften rückabgewickelt werden können. Folgt der EuGH der Auffassung der Europäische Kommission, dann ist nicht ausschlaggebend, ob der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass das Immobiliengeschäft in einer Haustürsituation zustande kam. Des Weiteren muss dann davon ausgegangen werden, dass eine Person, die in einer Haustürsituation einen ihr von einer Bank ausgehändigten Kreditantrag vom Verbraucher unterzeichnen lässt, im Namen und für Rechnung dieser Bank handeln lässt. Die Europäische Kommission appelliert schließlich an den Gesetzgeber, bei Regelung der Rechtsfolgen eines Widerrufs nach der Haustürwiderrufsrichtlinie "keine Bestimmungen zu erlassen, die im Widerspruch zu Wortlaut, Ziel und Zweck der Richtlinie stehen oder ihre Zielsetzung vereiteln". Auch die Rechtsprechung sollte in diesem Sinne judizieren und in den betreffenden Fällen auf eine vollständige Rückabwicklung von Immobilienkauf und Kreditvertrag erkennen.
Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de
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