Schadenersatzanspruch gegen die Bank
Der Kläger trat im Februar 1995 der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR, Sillenbucher Markt, dem WGS-Fonds Nr. 35 mit einer Einlage von 30.650 DM bei. Diese Einlage wurde durch ein von der Beklagten gewährtes Darlehen finanziert. Der Darlehensantrag war dem Kläger von einem im Auftrag des Fonds tätigen Vertriebsmitarbeiter vorgelegt worden. Das Darlehen nebst Agio zahlte die Beklagte an einen von dem Fonds bestimmten Treuhänder aus.
Im Oktober 1997 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Der Fondsinitiator, Klaus Neuschwander, wurde 2001 wegen Betrugs, Untreue, Konkursverschleppung und Bankrotts – bezogen u.a. auf den Fonds Nr. 35 - rechtskräftig verurteilt. Er hatte in dem Verkaufsprospekt eine wesentlich größere Nutzfläche angegeben und so die Anleger über die zu erzielenden Mieten getäuscht. Die Darlehensraten konnten daher entgegen den Rechenbeispielen im Prospekt nicht aus den Mieteinnahmen und den Steuervorteilen aufgebracht werden.
Der Kläger kündigte 1997 seine Fondsbeteiligung. Mit seiner Klage verlangte er von der Beklagten Rückzahlung der von ihm auf das Darlehen gezahlten Zinsen i.H.v. 4.960,22 € und Rückabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung, die er ihr abgetreten hatte, Zug um Zug gegen Übertragung seines Anspruchs gegen den Fonds auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
Der II. Senat entschied erneut, dass der Fondsbeitritt und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag ein "verbundenes Geschäft" darstellen, da sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient hatten. Wird der Anleger bei dem Beitritt zu der Fondsgesellschaft über die Anlage getäuscht, so kann er bei einem Verbundgeschäft nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Er kann der Bank vielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Diese Schadenersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen. Deshalb muss der Anleger der Bank nur seinen Fondsanteil einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit des Erwerbs folgenden Schadenersatzansprüche abtreten. Zugleich hat er gegen die Bank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Kreditvertrags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des Vorteilsausgleichs muss er sich allerdings etwaige Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2004, Az.: II ZR 254/03