Alter der Eheschließenden kann Einseitigkeiten beim Ehevertrag rechtfertigen
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Wirksamkeit von einseitig belastenden Eheverträgen:
Der BGH entschied, dass ein einseitig belastender Ehevertrag, den die Partner in einem Alter abschließen, in dem nicht mehr mit gemeinsamen Kindern zu rechnen ist, wirksam sein kann. In diesem Fall ist der Ausschluss des Betreuungsunterhalts ohne Bedeutung. Ein Ausschluss des Altersunterhalts kann gerechtfertigt sein, weil ältere Ehepartner bereits einen wesentlichen Teil der Altersversorgung erworben haben und damit nicht mehr so schutzbedürftig sind, wie jung Verheiratete.
Im vorliegenden Fall hatte 1988 die damals 44 jährige Klägerin den 46-jährigen beklagten Zahnarzt geheiratet. Die Klägerin ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin und war schon vor der Eheschließung bei dem Beklagten beschäftigt. Im Ehevertrag vereinbarten die Parteien Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Der Beklagte verpflichtete sich allerdings bei einer Scheidung an die Klägerin für jedes Ehejahr 10.000 DM, höchstens 80.000 DM zu zahlen. Außerdem versprach er die Übernahme ihrer Rentenversicherungsbeiträgen bis zum 60. Lebensjahr, falls sie unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben könne.
Bei der Scheidung machte die Klägerin die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages geltend und verlangte die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte sowohl vor dem OLG als auch vor dem BGH aus folgenden Gründen keinen Erfolg:
Nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2004 dürfen Eheverträge den Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht beliebig unterlaufen. Sittenwidrig sind Verträge dann, wenn die Lastenverteilung evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint. Dies war hier nicht der Fall. Der vertragliche Ausschluss des Betreuungsunterhalts konnte unberücksichtigt bleiben, da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr mit gemeinsamen Kindern der Parteien zu rechnen war. Auch der Ausschluss des Altersunterhalt führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags weil die Parteien bei der Eheschließung in einem Alter waren, in dem üblicherweise bereits ein wesentlicher Teil der Altersvorsorge erworben worden ist. Außerdem verfügte die Klägerin bereits über eine eigene Altersversorgung. Eine Sittenwidrigkeit des Vertrages ergibt sich auch nicht aus dem Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit, da der Ehevertrag eine nacheheliche Verantwortung für die Klägerin nicht schlechthin abbedungen, sondern auf 80.000 DM begrenzt hat.
Der Ehevertrag war untere den gegebenen Umständen wirksam. Der Beklagte konnte sich im Scheidungsverfahren auch auf die vereinbarten Scheidungsfolgen berufen. Die Versorgungssituation der Klägerin hat sich gegenüber den bei Abschluss des Ehevertrags bestehenden Verhältnissen nicht in einer Weise verschlechtert, die die Berufung des Beklagten auf den Ehevertrag als treuwidrig erscheinen lässt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2005, Az.: