Grundsatzurteil des BGH: Bei Überbuchung kann Ersatzhotel abgelehnt und Entschädigung vom Veranstalter verlangt werden
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein wichtiges Urteil zum Reiserecht, das die Kanzlei vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erstritten hat:
Der BGH hatte über den Anspruch zweier Mandanten zu entscheiden, die einen zweiwöchigen Urlaub auf der Malediven-Insel Nakatcha Fushi gebucht und bezahlt hatten, doch eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter darüber benachrichtigt wurden, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das Angebot des Veranstalters, ein Ersatzquartier auf der Malediven-Insel Laguna wahrzunehmen, nahmen sie nicht an, da sie schnorcheln und tauchen wollten, die ersatzweise angebotene Insel Laguna aber kein Hausriff hatte.
Der Reiseveranstalter erstattete unseren Mandanten den Reisepreis. Da sie ihren Urlaub zu Hause verbracht hatten, verlangten sie daneben eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises mit der Begründung, dass dann, wenn eine Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, der Reisende auf Grund des § 651 f Abs. 2 BGB auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene finanzielle Entschädigung verlangen kann.
Der BGH hat nun bestätigt, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einem anderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keine Vertragserfüllung dar, sondern lediglich eine Leistung an Erfüllungs Statt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist. Bei Überbuchung des gewählten Urlaubsziels ist daher die Reise vereitelt, wenn der Kunde das Ersatzangebot ablehnt. Dem Kunden steht dann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu. Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit Ablehnung des Ersatzangebots und der Entschädigungsforderung nicht rechtsmissbräuchlich.
Der BGH hat ferner klargestellt, dass mit der Vereitelung der Reise zugleich feststeht, dass der Kunde die Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hat. Selbst wenn er während der geplanten Urlaubszeit seiner Arbeit weiter nachgeht oder wenn er eine angebotene Ersatzreise wahrnimmt, steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Er muss deshalb nicht zu beweisen, dass er zu Hause geblieben ist.
Hinsichtlich der Entschädigungshöhe hat der BGH betont, dass hier ein weiter Gestaltungsspielraum besteht. Dabei sei das Einkommen des Reisenden aber kein zulässiger Maßstab, wohl aber der Reisepreis. Für einen Kunden, der infolge Vereitelung seiner Reise zu Hause bleibt, wo er abgesehen von seiner Enttäuschung keine Beeinträchtigungen erfährt, ist die Entschädigung auf die Hälfte des Reisepreises zu beschränken.
Kommentar:
Dieses BGH-Urteil erleichtert es zukünftig allen Reisekunden, bei einer gescheiterten Reise in Folge einer Überbuchung ihre Entschädigungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter durchzusetzen. Zudem dürfte es auch dazu führen, dass Reiseveranstalter stärker als bisher eine Überbuchung von Urlaubsquartieren zu vermeiden suchen, weil sie nicht mehr Urlauber nach ihrem Bedarf und Gutdünken von einem Unterbringungsort zum anderen umsetzen dürfen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2005, Az.: X ZR 118/03