Die Rechte des Arbeitnehmers bei der Vereinbarung über die Arbeitszeitverteilung
Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht auf folgendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Verteilung der Arbeitszeit bei einem Teilzeitanspruch aufmerksam:
Der Arbeitnehmer muss nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Dabei „soll“ er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat dann mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit zu erörtern, um eine Vereinbarung zu schließen. Über die Verteilung der Arbeitszeit sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen. Daraus folgern die Richter des Bundesarbeitsgericht:
„1. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.
2. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.
3. Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.“
Im vorliegenden Fall wollte eine Arbeitnehmerin, die in einer Forschungsgruppe neben den dort tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern als einzige technische Assistentin tätig ist, ihre wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 25 Stunden verringern. Ob die Klägerin im Erörterungsgespräch die Verringerung der Arbeitszeit von einer bestimmten Verteilung der verringerten Arbeitszeit abhängig gemacht hat und diese Verteilung dem Arbeitszeitverlangen entgegenstand, konnte auf Grund der bislang festgestellten Tatsachen nicht entschieden werden. Der Rechtsstreit wurde deshalb insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2004, Az.: 9 AZR 644/03