Besondere Umstände machen manchmal auch besondere Sanktionen möglich. Im vorliegenden Fall bewahrte einen Fahrlehrer seine schwierige berufliche Situation vor einem einmonatigen Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Allein die Tatsache, dass ein Fahrlehrer naturgemäß immer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, vermag nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot zu führen. Denn gerade derjenige, der auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, hat besonders auf die Einhaltung der Verkehrsregeln zu achten.
Doch beim Vorliegen besonderer Umständen kann bei einem Fahrlehrer von der Anordnung des Fahrverbots – unter gleichzeitig angemessener Erhöhung des Bußgeldes – durchaus abgesehen werden. In diesem Fall war dies ein drohender Schaden für die „Einmannfahrschule“ in außergewöhnlicher Höhe, keine Voreintragungen, eine besonders lange Fahrpraxis und seine Einsichtigkeit.
So erschien nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände die Anordnung eines Fahrverbotes als nicht verhältnismäßig.
Amtsgericht Seligenstadt, Urteil vom 20.10.2000, Az.: 111 Js – OWi 80233/00