HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Immobilie und Grundstück >> Bauen
Mangelhafte Fliesen - auch nach Einbau Mängelbeseitigung
14.10.2004

Schlechte Baumarktfliesen lösen umfassende Schadenersatzansprüche aus

 

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein wichtiges Urteil für Heimwerker.

Ein Heimwerker kaufte im Baumarkt ca. 50 qm glasierte Feinsteinzeugfliesen, blaue und weiße Bodenfliesen nebst Sockelfliesen und Zubehör, für 1.113,32 € und verlegte sie im Erdgeschoss seines Wohnhauses. Laut Baumarktprospekt sollten die Fliesen frostsicher sein und der Abriebklasse 5 zugehören. Doch bald nach dem Einbau traten Abplatzungen an der Oberfläche auf.
Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Fliesen Hohlstellen durch Fehlpressungen aufweisen, die beim Herabfallen von Gegenständen zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche führen. Im Übrigen seien die Fliesen für die Verlegung im Küchen- und Eingangsbereich nicht geeignet und wären auch keine „1. Wahl“, da es sich in großer Zahl um Fehlpressungen handele.
Mit seiner Klage auf Schadenersatz in Höhe von 18.375,96 € für die Erneuerung des Fliesenbelages, Malerarbeiten, Ab- und Neumontage von Sanitäreinrichtungen, Ab- und Aufbau der Küche, Eigenleistungen und Notunterkunft war der Kläger in der Berufungsinstanz erfolgreich. Das OLG entschied, dass er einen Nacherfüllungsanspruch habe, da die Bodenfliesen mangelhaft sind und nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Der Kläger konnte deshalb Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels verlangen.
Der Einwand der Beklagten, eine Nachbesserung sei wegen  unverhältnismäßig hoher Kosten nicht zumutbar, blieb ohne Erfolg vor Gericht. Die den Kaufpreis um ein vielfaches übersteigenden Ausbau- und Einbaukosten, die für die Mängelbeseitigung entstehen, gehörten zum Nacherfüllungsaufwand des Verkäufers und müssten von ihm getragen werden. Dazu zählen auch die Aus- und Einbaukosten für die Fliesen. Die Unverhältnismäßigkeit dieser Kosten richte sich nicht nach ihrem Verhältnis zum Kaufpreis, sondern ihrem Verhältnis zu der durch die Nacherfüllung für den Käufer zu erzielenden Werterhöhung.
Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2004, Az.: 12 U 144/04


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Bauen
22. Mai 2012 - 13:23
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema
Servicebereich:
Ablauf des selbstständigen Beweisverfahrens

Schall – Definition und schalltechnische Begriffe