Zu den Anforderungen an die Trittschalldämmung
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Wohnraummietrecht aufmerksam. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter einer Altbauwohnung bei der Aufstockung seines Hauses um ein weiteres Wohngeschoß verpflichtet ist, eine Trittschalldämmung einzubauen, die den im Zeitpunkt der Aufstockung hierfür geltenden technischen Anforderungen entspricht.
Die Kläger bewohnen seit 1987 eine Mietwohnung im dritten Obergeschoß eines vor dem Jahr 1918 errichteten Wohnhauses. Im darüber befindlichen Dachgeschoß ließ die Vermieterin im Jahre 2001 den Dachboden abtragen und eine Eigentumswohnung errichten. Ein von den Klägern in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass der von dieser Wohnung ausgehende Trittschall mit einem Normtrittschallpegel von 58,5 dB die Grenzwerte der einschlägigen DIN-Norm von 53 dB für normalen und von 46 dB für erhöhten Schallschutz übersteigt.
Die Kläger begehrten deshalb die Verurteilung der Vermieterin zur Herstellung eines Trittschallschutzes, der den Anforderungen an einen erhöhten (46 dB), hilfsweise an einen normalen (53 dB) Schallschutz entspricht, sowie die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Miete und die Erstattung der Gutachterkosten.
Der BGH entschied, dass der Mieter einer Altbauwohnung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung vom Vermieter zwar grundsätzlich nicht verlangen könne, die Wohnung in einen Zustand zu versetzen, der dem Stand der Technik bei Abschluß des Mietvertrages entspricht. Nimmt dieser jedoch bauliche Veränderungen vor, die Lärmimmissionen zur Folge haben, so könne der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Um-baus geltenden DIN-Normen genügen. Da die vorhandene Trittschalldämmung diesen Anforderungen nicht genügt, wurde die Vermieterin zur Herstellung eines normalen Trittschallschutzes von 53 dB verurteilt. Anspruch auf erhöhten Schallschutz mit einem Grenzwert von 46 dB habe der Mieter dagegen nicht schon deswegen, weil die Mietwohnung vor der Aufstockung in der „Endetage“ gelegen und deshalb keiner von dem darüber liegenden Wohnraum ausgehenden Trittschallbelästigung ausgesetzt war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2004, Az.: VIII ZR 355/03
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