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Schrottimmobilien: EuGH könnte geprellte Käufer enttäuschen – deshalb jetzt Ansprüche sichern
30.9.2004

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über das Verfahren in Sachen "Schrottimmobilien" (kreditfinanzierte Eigentumswohnungen - keine Immobilienfonds) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Entgegen den ursprünglichen Erwartungen können sich geprellte Immobilienkäufer vorerst nicht auf das EU-Recht berufen, um ihren Kauf im Rahmen eines Haustürgeschäfts rückabzuwickeln. Der Generalanwalt des EuGH, P. Léger, empfahl am 28.09.2004 in seinen Schlussanträgen das eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bochum als unzulässig zurückzuweisen, das unter Berufung auf eine europäische Verbraucherschutzrichtlinie (85/577/EWG) zum Schutz der Bürger bei Haustürgeschäften die Anwendung dieser Richtlinie auch auf Immobilienkaufverträge begehrte.
Der Generalanwalt vertrat die Auffassung, dass die Richtlinie nicht auf Immobilienkaufverträge anwendbar sei. Deshalb wäre nichts dagegen einzuwenden, wenn die Ausübung des Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie in Deutschland nur den Widerruf des Realkreditvertrages und nicht den Widerruf des Immobilienkaufvertrages zur Folge hat. Der Grundsatz der Rechtssicherheit sei damit nicht verletzt.
Die Stellungnahme des Generalanwalts ist zwar nicht bindend für den EuGH, dennoch folgt das Gericht erfahrungsgemäß seiner Auffassung. Die Urteilsverkündung, deren Termin noch nicht fest steht, wird es zeigen. Da die Ansprüche allerdings zum Jahresende 2004 verjähren, können Betroffene nicht untätig abwarten.
So bedauerlich die Schlussanträge des Generalanwalts zu Gunsten der Banken auch ausgefallen sind – chancenlos sind dadurch die geprellten Immobilienkäufer nicht. Abgesehen davon, dass sich Betroffene selten allein auf die Haustürsituation bei der angestrebten Rückabwicklung stützen können, gibt es durchaus weitere Möglichkeiten zum gewünschten Ziel zu kommen bzw. um vorerst Ansprüche zu sichern.
Allen Betroffenen empfehlen wir, die Sach- und Rechtslage in ihrem Fall von Spezialisten prüfen zu lassen, die bereits seit Jahren mit der Rückabwicklung von Schrottimmobilien befasst sind, um nicht am Jahresende ihrer Ansprüche verlustig zu gehen. Wenn jetzt keine Vorsorge getroffen wird, nützen den Betroffenen verbraucherfreundliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bzw. des EuGH, die vielleicht im nächsten Jahr fallen, u.U. nichts mehr.


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


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22. Mai 2012 - 13:22
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