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Immobilie und Grundstück >> Wohnraumvermietung
Befristeter Kündigungsausschluss in Formularmietverträgen möglich
24.8.2004

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Kündigung im Mietrecht aufmerksam.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Kündigungsrecht auch mit einem Formularmietvertrag wirksam für Mieter und Vermieter – hier zwei Jahre lang – ausgeschlossen werden kann.
Im Streitfall, in dem es um Zahlungsrückstände des Mieters ging, war im Mietvertrag eine ordentliche Kündigung innerhalb der ersten beiden Jahre nach Vertragsschluss ausgeschlossen. Diese Regelung erklärten die Richter für wirksam. Sie verstoße nicht gegen § 575 Abs. 4 BGB, weil hiernach lediglich eine automatische Beendigung des Mietverhältnisses allein durch Zeitablauf verhindert werden soll. Dagegen diene sie nicht dem Schutz des Mieters vor einer längeren Bindung an den Vertrag.
Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liege nach Auffassung des BGH dann nicht vor, wenn der Vermieter in gleicher Weise wie der Mieter an die Fristen gebunden ist.
Unser Mietrechtsexperte, Rechtsanwalt Timo Gansel, meint dazu:
Mit dieser Entscheidung werden - entgegen den Intuitionen der Mietrechtsreform aus dem Jahre 2001 - de facto wieder einfache Zeitmietverträge bzw. lange Kündigungsfristen eingeführt. Der Gesetzgeber hatte seinerzeit die Möglichkeit abgeschafft, einen einfachen, zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen. Gleichzeitig räumte er vernünftigerweise den Mietern das Recht ein, Mietverträge stets mit einer 3-Monats-Frist zu kündigen.
Die mieterunfreundliche Entscheidung des BGH ermöglicht den Vermietern nunmehr, an Stelle kurzer Kündigungsfristen lange Kündigungsausschlüsse wirksam vereinbaren zu können. Damit droht die einst beabsichtigte Flexibilität und Mobilität für die Mieter und Arbeitsnehmer auf der Strecke zu bleiben. Vermietern wird damit letztlich wieder eine längerfristige Bindung ihrer Mieter an den Mietvertrag erlaubt.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2004, Az.: VIII ZR 379/03


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

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5. Februar 2012 - 23:21
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