Geschädigter ist so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet.
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein wichtiges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig zu atypisch stillen Beteiligungen aufmerksam.
Danach ist der Schadenersatzanspruch des Anlegers, der eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter gezeichnet hat und nur ungenügend über die Risiken der Anlage aufgeklärt wurde, nicht auf ein Auseinandersetzungsguthaben beschränkt. Vielmehr sind seine Einlagen bei der Bemessung des Anspruchs in voller Höhe zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin am 21.09.2000 eine atypisch stille Beteiligung (Securenta AG) in Form einer Einmaleinlage von 40.000 DM sowie einer Rateneinlage (300 DM/360 Monate) auf Grund einer Vermittlung gezeichnet. Der Umstand, dass sich die Gesellschaft und deren Verantwortliche im Jahre 2000 strafrechtlichen Vorwürfen seitens des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred) ausgesetzt sahen, war der Klägerin bei den Vermittlungsgesprächen nicht mitgeteilt worden.
Zu den Gründen für die o.g. Entscheidung führten die Richter im Einzelnen aus:
Zum Zeitpunkt der Anwerbung der Klägerin sei das System der Gesellschaft bereits so weit gekippt, dass für die Klägerin keine nur halbwegs realistische Chance bestand, ihr Geld jemals wieder zu sehen. Deshalb sei die atypisch stille Beteiligung keine taugliche Wertanlage, sondern in seiner tatsächlichen Ausprägung und Handhabung sittenwidrig gewesen.
Eine Aufklärungspflicht habe hinsichtlich der Vorwürfe des BAKred und der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bestanden. Der Anlageinteressent sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Gefahren aufzuklären, die ihm bei der Zeichnung der Anlage typischerweise drohen. Maßstab für die Aufklärungstiefe sei dabei, was die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im konkreten Fall erwarten durfte. Auch bei der Vermittlung einer Anlage in Form der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter müssten jene Umstände deutlich werden, die den Vertragszweck gefährden und vereiteln können, so dass sich der Anlageinteressent die Risiken zumindest in groben Zügen veranschaulichen kann.
Die Klägerin könne deshalb verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie die Beteiligungen nicht gezeichnet hätte, ohne dass es darauf ankommt, ob die Investition tatsächlich werthaltig ist. So bekam die Klägerin Schadenersatz in Höhe der von ihr gezahlten Einlagebeträge inklusive des Agios abzüglich der Entnahmen zugesprochen. Der Vermittler und die Gesellschaft wurden am Ende als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die Einlagen nebst 5 % Zinsen über dem damaligen Basiszinssatz zu zahlen; der Vermittler Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte im Zusammenhang mit dem Beteiligungsverhältnis.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 08.09.2004, Az.: 3 U 118/03