| Immobilie und Grundstück >> Wohnraumvermietung |
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| Zur Kündigungssperrfrist für „umgewandelte“ Mieter |
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| 6.9.2004 |
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Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die Kündigungssperrfrist im Mietrecht. Die verlängerte 10-jährige Kündigungssperrfrist wegen Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung nach Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung ist zum 01.09.20004 teilweise ausgelaufen. Für diese Fälle gilt die gesetzliche Kündigungssperrfrist von 3 Jahren. Vermieter können gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich ihren Mietern nach Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen 3 Jahre lang nicht wegen Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen. Allerdings haben einige Bundesländer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Sperrfrist in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen besonders gefährdet ist, durch einschlägige Landesverordnungen auf 10 Jahre zu verlängern. Mit der Mietrechtsreform (2001) wurde jedoch die Gültigkeit solcher Verordnungen, die bereits vor der Reform erlassen wurden, bis zum 31.08.2004 beschränkt. Wenn auch danach (wieder) eine verlängerte Kündigungssperrfrist von 10 Jahren gelten soll, müsste dies durch eine neue Landesverordnung geregelt werden. Wurde also nach der Reform keine neue Verordnung erlassen, gilt daher seit dem 1. September nun wieder die gesetzliche Regelung des § 577a Abs. 1 BGB mit einer Sperrfrist von nur 3 Jahren.
Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de
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