Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur stillen Gesellschaft aufmerksam:
Anleger, die in ein Anlagemodell einer AG als stille Gesellschafter investieren haben Anspruch auf die Rückzahlung ihrer vollen Einlagen, wenn sie über die Erfolgsaussichten ihrer Beteiligung getäuscht wurden. Bislang gingen die Gerichte zumeist davon aus, dass dann lediglich ein Anspruch darauf besteht, dass die restlichen Vermögenswerte der Gesellschaft unter den Investoren aufgeteilt werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Jahre 2000 ca. 18.000 DM als stiller Gesellschafter in die später insolvent gewordene Real Direkt AG investiert. Nach seinem "Vertrag über eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter" sollte er eine Einlage als Einmalzahlung oder in monatlichen Raten zu erbringen. Es war vorgesehen, dass die stillen Gesellschafter im Innenverhältnis an dem Vermögen der AG so beteiligt sein sollten, als ob es ihnen und der AG gemeinsam gehören würde. Außerdem sollte den Gesellschaftern der Gewinn entsprechend der Höhe ihrer Einlagen und dem Grundkapital der Beklagten zustehen. Ferner sollten sie nach dem gleichen Schlüssel an etwaigen Verlusten – bis zur Höhe ihrer jeweiligen Einlage – beteiligt werden.
Der Kläger trug vor, bei Vertragsabschluss nicht über die Risiken einer stillen Beteiligung aufgeklärt worden zu sein. So habe man ihn z.B. nicht auf schlechtere Entnahmemöglichkeiten, eine langfristige Vertragsbindung und die unklare Anlagestrategie hingewiesen. Er begehrte deshalb vom Beklagten, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Real Direkt AG bestellt worden war, die Rückzahlung seiner Einlage.
Der Bundesgerichtshof gab ihm mit folgender Begründung Recht:
Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, vollständig aufgeklärt werden. Dies war hier nicht geschehen. Damit war der Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die beiden stillen Gesellschaftsverträge nicht abgeschlossen hätte. Das heißt, er kann seine volle Einlage zurückverlangen und muss sich nicht mit einem möglicherweise geringeren Abfindungsguthaben begnügen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2004, Az.: II ZR 354/02
Unser Kapitalanlageexperte Andre Felgentreu bemerkt zu dieser BGH-Entscheidung:
Nach den erfreulichen BGH-Urteilen für Fondsanleger haben nun auch Kapitalanleger, die von Anlageberatern zur Investition in so genannte atypisch stille Beteiligungen verleitet wurden, gute Chancen ihre gesamte Einlage zurückzuholen. Das Urteil ist für all jene Anleger von erheblicher Bedeutung, die umfassende Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Falschaufklärung, Prospekthaftung oder Täuschung geltend machen wollen. Auch für Anleger der "Göttinger Gruppe" (Securenta/Pensionssparplan) dürfte diese BGH-Entscheidung positive Konsequenzen haben. Denn bislang hatten die Oberlandesgerichte Ansprüche etwaiger Geschädigter dieses Unternehmens meist auf das verbliebene Restguthaben beschränkt.
Lassen Sie sich beraten, ob auch Sie von diesem Urteil profitieren können.