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Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu kreditfinanzierten Immobilienfonds in Ergänzung der Senatsentscheidungen vom 14.06.2004 (II ZR 393/02 und II ZR 395/01) aufmerksam: Mit Urteil vom 28.6.2004 entschied der BGH erneut in einem Fall, in dem es um die Frage des verbundenen Geschäftes bei Darlehensvertrag und dem damit finanzierten Beitritt zu einem Immobilienfonds ging. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der kreditfinanzierte Beitritt zu einem Immobilienfonds und der Kreditvertrag auch dann ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG bilden, wenn die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt, der von ihm die erforderlichen Kundendaten erhält und sodann die von dem Anleger gewünschte Finanzierung in die Wege leitet. Die Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung und Verschulden bei Vertragsschluss sind dann darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte mit der Bank keinen Darlehensvertrag geschlossen. Das bedeutet, dass der Anleger die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder oder den Fonds geflossen ist, nicht zurückzahlen muss. Zugleich hat er im Wege des so genannten Rückforderungsdurchgriffs einen Anspruch gegen die Bank auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2004, Az.: II ZR 373/00
Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de
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