Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) zum Wohnungsmietrecht.
Das OLG hat entschieden, dass der Einsatz von nicht zugelassenen Plomben bei Heizungsverteilern verboten ist und die Nutzer zu einer Kürzung der Heizkostenabrechnung berechtigt.
Nach diesem Urteil dürfen ausschließlich Plomben verwendet werden, die für den entsprechenden Gerätetyp einschließlich aller dazugehörigen Systemkomponenten eine Bauartzulassung von "sachverständigen Stellen" gemäß § 5 Abs. 1 der Heizkostenverordnung aufweisen. Zu den sachverständigen Stellen zählen nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat.
Nach § 5 der Heizkostenverordnung dürfen zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs nur Heizkostenverteiler eingebaut werden, die von einer zuständigen Stelle die Bestätigung erhalten haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik (DIN EN 835) entsprechen.
Werden anstatt der Originalplomben nachgebaute und nicht zugelassene Plomben verwendet, verliert das gesamte Erfassungssystem seine Zulassung. Die Kosten können dann - rechtlich gesehen - nicht mehr verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die Folge: Nutzer haben gem. § 12 Abs. 1 der Heizkostenverordnung das Recht, die auf sie entfallenen Kosten um 15 % zu kürzen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 15.08.2004, Az.: 3 U 1337/04