Die Kanzlei GanselRechtsanwälte macht Sie auf ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Autokauf aufmerksam:
Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ab wann ein als Neufahrzeug verkauftes Kraftfahrzeug nicht mehr als „fabrikneu“ anzusehen ist. Vorliegend fand in dem Zeitraum, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, ein Modellwechsel statt. In dem Fall ging es um den Kauf eines BMW mit der Typenbezeichnung 523i bei einer BMW-Vertragshändlerin. An dieser Reihe wurde im Spätsommer 2000 eine so genannte „Modellpflege“ vorgenommen, so dass das von der Klägerin erworbene Modell 523i nicht mehr hergestellt wurde.
Der BGH hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach ein als Neuwagen verkaufter Pkw nicht mehr „fabrikneu“ ist, wenn das betreffende Modell nicht mehr unverändert hergestellt wird. Die Richter teilten insbesondere nicht die Befürchtung, der Zeitpunkt der Produktionseinstellung eines bestimmten Automodells sei dem Vertragshändler einer Fahrzeugmarke häufig nicht bekannt. Dieser Zeitpunkt sei hinreichend genau feststellbar.
Der BGH hat das anders lautende Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben. Darüber hinaus hat er dem Oberlandesgericht aufgegeben, erneut zu prüfen, ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin auch ungefragt auf den bevorstehenden Modellwechsel hinzuweisen, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages die Herstellerin BMW noch nicht die Produktion des alten Typs 523i eingestellt hatte, die neuen Modelle der 5er-Reihe aber bereits im Handel angeboten wurden. Nur wenn eine solche Aufklärungspflicht zu bejahen sein sollte, könnte der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zustehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2003, Az.: VIII ZR 243/02