Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (OLG), in der ein Anlagekonzept auf Grund problematischer Prospektierung und undefinierte Anlagestrategie für sittenwidrig gehalten wird:
Die Südwestrentaplus der Marktdorfer sw-Finanzgruppe ist mit mehr als 5.000 Anlegern und einem dreistelligen Millionenbetrag an Einlagen ein bedeutender Anbieter von atypisch stillen Beteiligungen. Ihre schlechte Prospektierung und ein undurchsichtiges Anlagekonzept sorgen aber für wenig Freude bei den Anlegern. Nun verlangte ein Kläger von dieser Gesellschaft die Rückzahlung von im Rahmen einer Kapitalanlage geleisteten Einzahlungen.
Das OLG Schleswig kam in diesem Verfahren zu folgendem Ergebnis:
1. Der Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft kann gegen § 138 BGB (sittenwidriges Rechtsgeschäft) verstoßen, wenn im Verhältnis zu den Gründungsgesellschaftern eine schwer wiegende Disparität der Chancen und Risiken besteht, in diesem Zusammenhang insbesondere die beabsichtigte Anlagestrategie nicht eingegrenzt wird und die Risiken der Anlage durch den Emissionsprospekt verschleiert werden.
2. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stehen einer Anwendung des § 138 BGB auf den Beitritt als stiller Gesellschafter regelmäßig dann nicht entgegen, wenn die Disparität von Chancen und Risiken maßgeblich auf die gewählte gesellschaftsrechtliche Konstruktion selbst zurückzuführen ist und diese gegen grundlegende Strukturprinzipien des Gesellschaftsrechts verstößt.
Die Grundsätze der Prospekthaftung finden daher auch Anwendung auf die Anwerbung einer Vielzahl von Anlegern zum Beitritt als atypisch stille Gesellschafter zu einer Anlagegesellschaft mit nicht eingegrenzter Anlagestrategie.
Die beklagten Kapitalanlagegesellschaft haftet im Ergebnis sowohl aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch unter den Aspekten der Prospekthaftung bzw. des Verschuldens bei Vertragsschluss.
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 13.06.2002, Az.: 5 U 78/01