Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Zeichner atypisch stiller Beteiligungen über ein wichtiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/a.M. (OLG):
Anlagevermittler müssen Kunden umfassend über die möglichen Risiken der Geldanlage informieren. Nicht ausreichend ist allein die Übergabe eines noch so umfangreichen Emissionsprospekts, befand das OLG Frankfurt in einer jüngsten Entscheidung. Das Gericht sprach damit einer Anlegerin 10.000 € Schadenersatz zu, weil sie vom Vermittler der Göttinger Gruppe über die Risiken ihrer Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin nicht hinreichend informiert worden war.
Auch dieses Urteil ist ein weiterer Schritt zum verbesserten Anlegerschutz. Denn bei den oft bewusst sehr umfänglich und unübersichtlich gestalteten Prospekten kann ein Vermittler nicht davon ausgehen, durch bloße Übergabe des Prospekts den Anleger ausreichend informiert zu haben. Dazu bedarf es vielmehr einer zusätzlichen mündlichen Information, die den Anleger insbesondere über die Risiken aufklärt. Außerdem muss der Vermittler auf die (negative) Medienberichterstattung zu der entsprechenden Anlage hinweisen. Auch das war im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Anlagevermittler hatte nicht auf die negative Berichterstattung über die Göttinger Vermögensanlagen AG aufmerksam gemacht. So war auch dieser Umstand geeignet, den Schadenersatzanspruch zu begründen.
Die Göttinger Gruppe hatte in den vergangenen Jahren tausende Beteiligungen an atypisch stillen Gesellschaften vertrieben. In den „Beratungen“ wurden den Anlageopfern meist nur die vermeintlich hohen Ersparnis- bzw. Gewinnchancen in den schillerndsten Farben offeriert. Die mit der Beteiligung verbundenen hohen Risiken – Totalverlust der Einlage sowie die Gefahr, über die geleistete Einlage hinaus zu Nachschüssen herangezogen zu werden – verschwieg entweder der Vermittler bzw. spielte er herunter. Doch er wäre dazu verpflichtet gewesen, so das OLG in diesem Urteil, in seiner Beratung auf diese potenziellen Gefahren hinzuweisen.
So steht die Göttinger Gruppe im Übrigen völlig zu Recht bei der Stiftung Warentest auf der "Warnliste" der Angebote des Grauen Kapitalmarktes.
Achtung: Betroffene können Schadenersatzansprüche nur noch bis Ende des Jahres geltend machen.
Oberlandesgericht Frankfurt/a.M., Urteil vom 15.07.2004, Az.: 3 U 135/02