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Auto und Verkehr >> Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht
„Umparken“ unter Alkohol kann Führerschein kosten
26.7.2004

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) zu den möglichen rechtlichen Folgen des „Umparkens“ unter Alkohol.

 

Der Fall: Eine Autofahrerin nahm in einem Lokal bis drei Uhr morgens in erheblichem Umfang (Blutalkoholkonzentration: 1,49 Promille) verschiedene alkoholische Getränke zu sich. Da sie sich nicht mehr fahrtüchtig fühlte, rief sie ihre Freundin an, die sie von der Gaststätte abholen und nach Hause bringen sollte. Damit aber ihr vor dem Lokal auf einer öffentlichen Straße abgestelltes Fahrzeug ihrem Ehemann nicht auffalle, wollte sie dieses noch auf einen zehn Meter entfernten Parkplatz hinter der Gaststätte umparken. Während dieses Fahrmanövers fiel sie einer Polizeistreife auf, die den Führerschein der Frau sicherstellte und eine Anzeige schrieb.
Das Amtsgericht hatte in einem Urteil das Verhalten der Angeklagten als ein Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr gewertet und sie deshalb zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 28 (insgesamt € 840) verurteilt. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis für insgesamt neun Monaten entzogen. Das OLG Karlsruhe verwarf nun die Revision der Angeklagten als offensichtlich unbegründet.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.2004, Az.: 2 Ss 102/04

 

Unser Verkehrsrechtsexperte, Rechtsanwalt Stefan Richter, gibt dazu folgenden Hinweis:
Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) führt grundsätzlich zum Entzug der Fahrerlaubnis. Ausnahmen hiervon sind jedoch möglich. Solche Sonderfällen liegen dann vor, wenn nur eine kurze Fahrstrecke zurückgelegt wurde, kein Verkehr herrschte und sich der Verkehrsteilnehmer ansonsten verkehrstreu verhalten hat. Dabei kommt es nicht zuletzt aber auch auf das Motiv des Verkehrssünders an. So kann das Umparken zur Vermeidung eines verkehrsstörenden Zustandes den Fahrer entlasten.


Ansprechpartner:

Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht
22. Mai 2012 - 13:08
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