HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Auto und Verkehr >> Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht
Benachrichtigung des Geschädigten bei Nachtunfall am nächsten Tag
30.5.2003

Ein Autofahrer kam nachts gegen 2.30 Uhr in einem Gewerbegebiet von der Fahrbahn ab und fuhr einen Baum in einer Grünanlage der Stadt um. Wie sich später herausstellte, belief sich der Schaden auf 570 €. Er rief nach ca. 30-minütiger Wartezeit über Handy seine Frau an, die ihn am Unfallort abholte. Seinen Unfallwagen ließ er stehen. Gleich am nächsten Morgen zu Beginn der üblichen Bürozeiten informierte er die Gemeinde telefonisch über den Unfall.
Die Staatsanwaltschaft wertete das Verhalten des Autofahrers als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht). Das Oberlandesgericht Hamm sah dies anders. Es hielt zum einen die Wartezeit am Unfallort für ausreichend. Zum anderen war der entstandene Schaden sehr gering. Die Schuldfrage war ebenfalls eindeutig, da der Unfallfahrer seinen Wagen am Unfallort zurückgelassen hatte. Schließlich sahen die Richter die Benachrichtigung der Behörde gleich am nächsten Morgen noch als „unverzüglich“ an. Daher war es nicht erforderlich, dass der Autofahrer nachts noch eine nahe gelegene Polizeidienststelle benachrichtigte.

 

OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2003, Az.: 20 U 212/02


Ansprechpartner:

Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht
22. Mai 2012 - 13:07
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema
Servicebereich:
Erstes Gebot: Keine Angaben ohne Anwalt

Bußgeldkatalog

Promillegrenzwerte und Rechtsfolgen

Geschwindigkeit: Messverfahren und Fehlerquellen

Rotlichtverstöße

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Grünpfeil-Verstöße

Überholen

Dichtes Auffahren

Vorfahrtsverstoß

Halten und Parken

Haupt- und Abgasuntersuchung

Alkohol und Drogen