Ein Autofahrer kam nachts gegen 2.30 Uhr in einem Gewerbegebiet von der Fahrbahn ab und fuhr einen Baum in einer Grünanlage der Stadt um. Wie sich später herausstellte, belief sich der Schaden auf 570 €. Er rief nach ca. 30-minütiger Wartezeit über Handy seine Frau an, die ihn am Unfallort abholte. Seinen Unfallwagen ließ er stehen. Gleich am nächsten Morgen zu Beginn der üblichen Bürozeiten informierte er die Gemeinde telefonisch über den Unfall.
Die Staatsanwaltschaft wertete das Verhalten des Autofahrers als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht). Das Oberlandesgericht Hamm sah dies anders. Es hielt zum einen die Wartezeit am Unfallort für ausreichend. Zum anderen war der entstandene Schaden sehr gering. Die Schuldfrage war ebenfalls eindeutig, da der Unfallfahrer seinen Wagen am Unfallort zurückgelassen hatte. Schließlich sahen die Richter die Benachrichtigung der Behörde gleich am nächsten Morgen noch als „unverzüglich“ an. Daher war es nicht erforderlich, dass der Autofahrer nachts noch eine nahe gelegene Polizeidienststelle benachrichtigte.
OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2003, Az.: 20 U 212/02