Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Juni 2004 zu den steuerfinanzierten Immobilienfonds (II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02 und II ZR 407/02), die nunmehr im vollen Wortlaut vorliegen, haben Privatpersonen, die entweder durch Täuschung oder in ihrer Wohnung oder unter Beteiligung eines nicht zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten zugelassenen Treuhänders oder ohne hinreichende Belehrung über die Kreditkonditionen zu einem kreditfinanzierten Fondsbeitritt bewogen worden sind, grundsätzlich keine Zahlungspflichten gegenüber der Bank.
Viele Anleger haben nun die Möglichkeit, das belastende Darlehen komplett rückgängig zu machen und sich damit von ihren Ratenverpflichtungen zu befreien (vgl. zu den Voraussetzung. unseren Artikel „Juni 2004: Ausstieg aus den WGS-Fonds“).
Bei der Rückabwicklung mit der Bank müssen aber unbedingt auch die steuerlichen Konsequenzen bedacht werden. Wie der BGH jetzt auch in seinen Urteilsgründen expressis verbis ausführt, muss sich aber der geprellte Anleger nicht nur eventuell vereinnahmte Gewinnanteile oder sonstige Leistungen des Fonds im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, sondern ebenso Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen. Genau das lässt sich jedoch erst nach genauer Prüfung durch einen Steuerberater beurteilen, ist es doch abhängig von verschiedenen Faktoren .
Wird beispielsweise die Rückabwicklung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung betrachtet, so droht neben der Rückzahlung der in den Vorjahren gewährten Steuervergünstigungen auch eine nicht unerhebliche Verzinsung der Rückzahlungsbeträge. Der Zinssatz für Steuerforderungen und -verbindlichkeiten beträgt 6 % p.a. Sofern die Rückabwicklung als Veräußerung des Fondsanteils zu werten ist, kann ein Veräußerungsgewinn zu erheblichen steuerlichen Folgen führen.
Wir arbeiten zur Ermittlung und Bewertung mit den Steuerberatern unserer Mandanten und - für den Fall, dass unsere Mandanten keinen eigenen Steuerberater haben - mit einem kompetenten Steuerberater eng zusammen. Nur so kann den Betroffenen letztlich eine optimale Beratung und Hilfe garantiert werden.
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