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Arbeit >> Kündigung und Abfindung
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei Abwicklungsvertrag
9.7.2004

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein außerordentlich wichtiges Urteil zur Sperrung des Arbeitslosengeldes bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Abwicklungsvertrages aufmerksam. Das Bundessozialgericht hat Folgendes entschieden:
1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung über die Hinnahme der Kündigung (Abwicklungsvertrag) trifft.
2. Der Arbeitnehmer kann sich für den Abschluss des Abwicklungsvertrags auf einen wichtigen Grund grundsätzlich nur berufen, wenn die Arbeitgeberkündigung objektiv rechtmäßig war.
3. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung ist die Wirksamkeit einer tariflichen Regelung zu unterstellen.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts geht der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer, der nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber mit diesem einen so genannten Abwicklungsvertrag über die Kündigungsfolgen schließt, die Voraussetzungen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erfüllt.
Beim Abwicklungsvertrag kündigt der Arbeitgeber, danach treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung, den Abwicklungsvertrag. In diesem Vertrag nimmt der Arbeitnehmer die Kündigung hin und erhält als Gegenleistung eine Abfindung. Auf diese Weise wurde eine Sperrzeit des Arbeitsamtes beim Arbeitslosengeld vermieden, weil der Arbeitnehmer "nur" die Kündigung hinnimmt, nicht aber das Beschäftigungsverhältnis aktiv löst. Die Arbeitsämter verhängten bislang nur eine Sperrzeit, wenn eine solche Abwicklungsvereinbarung zeitlich vor der Kündigung getroffen wurde. Der Arbeitnehmer konnte ansonsten bestenfalls mit dem Nachweis, dass die Arbeitgeberkündigung wirksam war, der Sperrzeit entgehen. Sicher war er aber nur, wenn die Abwicklungsvereinbarung zeitlich nach der Kündigung getroffen wurde.
Seit dieser Entscheidung ist es damit vorbei. Der klassische Abwicklungsvertrag dürfte zukünftig in jeder Form zur Sperrzeit führen. Egal also, ob es sich um einen klassischen „Aufhebungsvertrag“ handelt oder eine Vereinbarung nach Kündigung des Arbeitgebers als „Abwicklungsvertrag“ bezeichnet wird, stets wird dem Arbeitnehmer nun unterstellt, aktiv an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses beteiligt und den Tatbestand einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verwirklicht zu haben.
Wollen Arbeitnehmer auch weiterhin eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden, werden sie durch dieses Urteil geradezu gezwungen, Kündigungsschutzklage zu erheben und erst vor dem Arbeitsgericht eine Einigung in Form eines Abfindungsvergleichs zu treffen.
Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses schließen, können eine Sperrzeit nur abwenden, wenn sie hierfür einen wichtigen Grund – wie eine drohende oder vom Arbeitgeber bereits ausgesprochene rechtmäßig Kündigung - haben. Ist die Kündigung hingegen rechtswidrig, droht dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit, was bei Abschluss der Vereinbarung und insbesondere der Abfindungshöhe berücksichtigt werden muss.

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.12.2003, Az.: B 11 AL 35/03 R


Ansprechpartner:

Alexander Malchow
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: malchow@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Kündigung und Abfindung
22. Mai 2012 - 13:06
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