Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein beachtliches Urteil zum Arzthaftungsrecht aufmerksam.
Ein Arzt aus Ostwestfalen muss einer 42 Jahre alten Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 220.000 € zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit eine Berufung des Arztes gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld zurück gewiesen. Der Arzt hatte die Frau nach chronischen Rückenbeschwerden und einem kleinen Bandscheibenvorfall operiert. Unmittelbar nach der Operation litt die Frau an einer Querschnittslähmung. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die Operation ohne Ausschöpfung weiterer konservativer Behandlungsmethoden und entsprechender ausführlicher Aufklärung der Patientin nicht veranlasst gewesen sei. Auch die Durchführung der Operation sei z.T. zu beanstanden. Die Erfolgsaussichten der mit hohen Risiken versehenen Operation habe im unteren einstelligen Prozentbereich gelegen.
Neben dem Schmerzensgeld wurden der Frau noch rund 12.000 € für verletzungsbedingte Mehraufwendungen (Haushaltsführungsschaden) für einen Zeitraum von zwei Jahren zugesprochen. Darüber hinaus hat das Gericht bestätigt, dass der Arzt verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren entstandenen materiellen und zukünftigen materiellen als auch immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) aus der Operation zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Kommentar: Dieses Urteil ist noch weit weg von Entscheidungen der US-Gerichte in Schmerzensgeldprozessen. Dennoch ist es ein Schritt zur Besserstellung von Gesundheitsopfern in Deutschland, den wir schon lange fordern. Wir setzen uns für unsere Mandanten dafür ein, dass sie einen angemessenen Ausgleich für ihre Gesundheitsbeeinträchtigung erhalten, der ihnen auch Genugtuung verschafft.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.07.2004, Az.: 3 U 264/03