Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf ein Urteil zum Mietrecht aufmerksam, in dem festgestellt wird:
Mieter müssen ihrem Vermieter die Möglichkeit geben, Schimmelpilzbefall zu beseitigen. Tun sie dies nicht, müssen sie die Miete für den Zeitraum zwischen frühzeitigem Auszug und gesetzlicher Kündigungsfrist nachzahlen.
In diesem Fall mieteten die Beklagten im Juni 2002 eine 100 qm große Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung. Kurze Zeit später stellten sie eine kleine Schimmelstelle hinter der Spülmaschine fest und teilten dies dem Vermieter im November 2002 mit. Dieser beauftragte umgehend eine Fachfirma, welche die Wohnung besichtigte. Die Mieter versprachen, der Firma einen passenden Termin zur Schimmelbeseitigung mitzuteilen. Doch das geschah nicht. Stattdessen kündigten die Mieter Ende November 2002 die Wohnung außerordentlich zum 23. Dezember 2002 oder hilfsweise unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 28. Februar 2003 mit der Begründung, die Entfernung des Schimmels würde nicht die Ursache beseitigen, die nach Ansicht der Mieter eine Kältebrücke sei: Die an die Wohnung angrenzende Garage sei nicht gedämmt. Der Vermieter stritt diese Ursache ab und verweigerte die außerordentliche Kündigung. Die Mieter bekräftigten in einem Schreiben ihre außerordentliche Kündigung zum 19. Dezember, weil sich der Vermieter weigere, die Garagendecke zu isolieren. Weil die Mieter die noch ausstehende Restmiete von 2.580 € für die Zeit zwischen 20. Dezember 2002 und 28. Februar 2003 nicht zahlten, klagte der Vermieter und bekam Recht: Die außerordentliche Mieterkündigung sei aus folgendem Grund unwirksam gewesen:
Die Mieter hatten dem Vermieter keine angemessene Frist zur Beseitigung des Schadens gesetzt. Aus dem Verhalten des Vermieters ließe sich ableiten, dass er zur Beseitigung des Schadens bereit war. Das Mietverhältnis hätte nur dann außerordentlich gekündigt werden können, wenn der Mieter erfolglos eine Frist gesetzt hätte. Eine fristlose Kündigung ist laut Amtsrichterin nur dann angemessen, wenn die Nutzung der Wohnung unzumutbar sei – und das war hier nicht der Fall.
Amtsgericht München, Urteile zu den Az.: 473 C 15046/03 und Az.: 15 S 18228/03